Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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keine Gelegenheit oder keine Mittel haben, sich das nöthige Roken= Scroh anzuschaffen, 
zum Bezug der Wieden berechtige sind, und ihr Bedürfniß nicht aus bereits vorhandenen 
Felben= und Weidenpflanzungen oder Heken) gewinnen können. Diese Abgaben müssen 
aber mit mehr Ordnunz als bisher geschehen. 
Die Communen, welche keine eigene Waldungen besizen und ihr Bedürfniß duf kei- 
ne andere Weise befriedigen koönnen, haben jedes Jahr eine von den Orts-Vorstehern un- 
terschriebene und auf die wesentlichste Norhdurft beschränkte Consignation über die ge- 
samte Erndwied-Erforderniß der einzelnen Akerbesszer, den Oberforstämcern zu überge- 
ben) welche alsdann die Anweisung besorgen. Die Hutsförster haben den Commun-Vor- 
stehern das ganze Quantum abgezählt zu übergeben, und das Bürgermeisteramt hat niche 
nur die Repartition an die Einzelnen zu besorgen) sondern auch den Geldbetrag an das 
Forst-Cassenamt zu bezahlen. 
Damit die Waldungen desto mehr geschont werden, so haben die Oberforstämter 
und Commun= Vorsteher Hevacht darauf zu nehmen, daß bei den jährlichen Holeschlägen 
aus den Aesten des gefällten Holzes die erforderlichen Wieden ausgesondert, und bis zur 
Erndte gehdrig aufbewahrt werden. 
Rur in dem Fall, daß dieses Quantum nicht hinreichen sollte oder daß die Aufbe- 
wahrung der Wieden bis zur Erndte-Zeit mit unvermeidlichen Hindernissen verknüpft wä, 
re, duͤrfen in Buschwaldungen die Wieden von Stok= und Wurzel--Ausschlägen der ge- 
eigneten weichen Holzarten) z. B. Sall= und Garnweiden) Haseln und anderer Sträucher 
eschnicten werden. 
In Scangen und Nadelhölzern darf nur in den zum nächsten Hiebe bestimmten 
Schiagen das Bedürfniß durch die Wiedhape gewonnen werden. Aber weder in König- 
lichen noch in Commun-Waldungen ist den Burgern erlaubt die Wieden selbst zu schnei- 
den,) sondern das Schneiden und Aussondern der Wieden aus dem gefällten Holz muß 
unter strenger Aufsscht der Förster durch beeidigte Holzhauer geschehen. 
Fuͤr den pünktlichen Vollzug dieser Vererdnung werden die Königl. Oberforstämter 
bei nachdrüklicher Ahndung verantwortlich gemacht. Setuttgart, den 16. Jun. 1814. 
Königl. Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf v. Reischach. Graf v. Mandelsloh. 
Königl. Verordnung, die Einfuhr ausländischen Rankins betr. 
Da Se. Königl. Majs. das unterm 12. Octobr. 1872. angelegte Verbot der Ein- 
fuhr fremden Nankins aufgehoben, und die Einfuhr des ausländischen Nankins gegen 
Entrichtung der in dem neuen Joll-Tarif auf baumwollene Fabrikate gelegten Joll= Abga- 
be erlaub: haben; so wird solches hiemit allgemein bekannt gemacht. Stuttg. den 17. Jun. 
1 14. Königl. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandeksloh. 
Reches-Erkenneniße des Königl. Ober-Mopellations. Tribunals. 
1. In der Arpellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Colleginm,) zwischen 
den A#t Sohann Greiner'schen Erben zu Hartenhofen, Oberamts Geppingen, Beklagten
	        
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