Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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In diese Listen muͤssen nach vorangegangener Untersuchung von Seiten der Oben 
amter auch erforderlichen Falls Bernehmung der Eltern oder Pfleger, alle diejenigen In- 
dividuen odiger Cathegorien jaufgenommen werden welche im Jahr 181az. in den Feld- 
zug gegen Rußland und im Jahr 1873. in den Feldlug nach Sachsen mit dem Königl. 
Armee-Corps ausmarschirt/Sbis sezt noch nicht zurükgekommen, und von deren Tode kei- 
anne gewisse, durch Todesscheine documentirte Nachrichten vorhanden find. 
Bei Verfassung der Listen sind die bei einem und ebendemselben Regimente gestan- 
denen) noch fehlenden Individnen in der Liste eines seden einzelnen Oberamtes nachein- 
ander und nach der Ordnung der Rummern der Cavallerie= und Infanterie= Regimen- 
ter 2c. aufzuführen; so daß, wenn die von dem Cavallerie-Regiment Nr. 1. (damals Chev. 
Legers, Prinz Adam) nicht zurükgekommenen eingetragen sind) erst mit dem Cavallerie= 
Regiment Nr. a. (damals Leib-Chev. Leg. Regimente) u. s. w. fortgefahren wird. « 
Sollte sich bei dem Einen oder Andern das Regiment, bei welchem er gestanden, 
durchaus nicht bestimmt angeben lassen; so. sind dergleichen Individuen, als die lezten in 
der Oberamtlichen Liste aufzuführen, und desfalls das Erforderliche zu bemerken. 
Uebrigens ist von Seiten der Landvogteien Sorge zu tragen, daß die richtige Ub- 
fassung dieser Listen durch die Oberämter beschleunicer) und sodann, sobald sie gesammelt 
und revidirt seyn werden) nach der Vorschrift in duplo durch die Landvogceien innerhalb 
4 Wochen eingeschikt werden. Stuteg. den 27. Jun. 1814. 
General, Lieutenant, Vice,Präsident des Königl. Kriegs= Dep. v. Phull. 
Rechts= Erkenn#miße des Kön. Ober- Jußtiz= Collegiums. 
1) In der Rechtssache zwischen dem gewesenen Förster Binder zu Oberensingen, Kl. 
Nachbekl. uud dem Freiherrn v. Thumb allhier, Bekl. Nachkl. verschiedene Forderungen 
in der Vor= und Resticution eingenommener Holz= Gelder in der Nachklage betreffend 
wurde relpelt. ablolutorie und condemnatorie jedoch mit Beweisvorbehalt, in der Nach- 
klage aber condemnatorie erkanne. Seuéctgart) den 9. Jun. 1814. 
2) Die Uppellations Sache von Gmünd zwischen dem Advokaren Dangelmaier all- 
da, Bekl. Anten, und der Wittwe Jolephine Debler, eum cur. zu Augsburg, Kl. Akin, 
einen streitigen Haus= und Gartenkauf betreffend, wurde wegen Frivolität von Amtsws- 
gen per kelcriptum verworfen. Scuktg. den 10. Jun. 1814. 
3) In Rechtssachen erster Instanz zwischen der von Neubronnerschen Curatel in 
Kempcen, Klägerin, und der Frau Gräfin Erescentia von Stain) geb. Freyin von Oster- 
berg zu Ulm, gum cur. Bekl. Schuldforderung betreffend) wurde die Frau Beklagte hin- 
sichtlich der angeblichen Bürgschafts, Verbindlichkeit von der Klage losgesprochen, in Anse- 
hung der erhobenen Darlehensklage aber wegen der Rate der Heo Beklagtin dem kl- 
genden Theil Beweis auferlegt. Seuteg. den 15. Jun. 1814. 
4) Kodem wurde die Debitsache des Freiheren Friedrich Carl von Schüs zu Eßlingen 
durch einen unter Vermittlung des Königl. Ober, Justiz, Collegiums mie den Gläubigern 
geschlossenen Nachlaß vergleich erlediget. -
	        
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