Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Beilage zum Koͤnigl. Wuͤrttembergischen Staats- und Reglerungs- 
Blatt von 1814. 
Königlich Allerhöchste Verordnungen, 
die 
Einführung neuer Brief-Post= und Postwagen-Tarife 
betreffend. 
  
Oie Einführung eines neuen Brief= Post= Taris betr. 
Friderlch, von Gokttes Gnaden, König von Württemderg, rc. 2c. c#. 
Um die Normen, nach welchen die Tare des Brief-Post-Porto erhoben werden 
(oll, durchaus nach gleichen und festen Grundsätzen) zu vervollständigen und um durch 
ausführliche zur Kenntniß des Publikums zu bringende allgemeine Bestimmungen der 
Tarations. Weise, jeder Willkühr der Post-Beamten zu begegnen, haben Wir Uns be- 
wogen gefunden, Folgendes zu verordnen: 
. 1. Mit dem 1. Julius dieses Jahrs anfangend, wird der bisherige Brief= Post- 
Tarif aufgehoben, und für das Königreich der neue anliegende General-Brief, Post-Ta- 
rif eingefuhrt. 
F. II. Nach diesem General, Tarif, der bei den vor sedem Post. Bureau öffentlich aus- 
gehängten Local, Post= Tarifen, zum Grunde gelege worden ist, ist die Brief= Taxe einzig nach 
Maasgabe der Entfernung und des Gewichts und nach der Progressson derfelben bestimmt. 
III. Die Enrfernung ist nach geographischen Meilen in gerader Distanz dermas- 
sen angenommen, daß der erste Rayon oder Umkreis 3 Meilen) der zweyke Rayon gleich- 
falls 3 Meilen, der dritte vierte und die folgende Rayons aber jedesmal sechs geogra- 
phische Meilen umfassen. 
#. 1V. Die Brief-Tare wird für diese Distanzen einzig nach dem Gewiche, ohne 
Rüöcksscht, ob eine Aufgabe mehrere Einschlüße enthalte, bezogen, und zwar so, daß für 
einen einfachen Brief, der bis auf ein halbes Loth inclussve : 
im ersten Rayon von 1 bis 3 Meilen 2 kr. 
   
im zweyten — " 3. 6 „ 3 kr. 
im dritten — s0-12- 4 kr. 
im vierten — " 12 18 „ 6 kr. 
im fünften — " 18 24 „ 8 Fr. 
im sechSsten — " 14 30 „ l0 fr. . H. w. 
Porto-Taxe bezahlt werden muß.
	        
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