Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Die Taxe für mehr als einen zeinfachen) ein halbes Loth wiegenden Brief) steige 
nach der Progresssons, Tabelle, von halb Loth zu halb Loth, bis auf 38 Loth. 
Bei den über 3 Loth wiegenden Briefen aber, übersteigt die Taxe von vollen ache 
Loth zu sedem weitern vollem Lorhe, in sedem Rayon um die Hälfte das Porto des ein- 
fachen Briefes, ausgenommen im zweiten Rayon) wo die Taxe um #tel des Porto des 
einfachen Briefs steigt. 
V. Alle Briefe, die ## Loch inclusfve wiegen, sind als einfache Briefe zu behan 
deln, es sind jedoch Ausnahmsweise alle Chmmunikationen und Schreiben der Konigl. 
Behörden unter sich, und die Erlasle derselben, imgleichen die Eingaben an dieselbe, der 
Innhalr mag eine Königl. Dienst= oder Privat: Sache seyn) wenn ihr Gewicht nicht wei- 
ter als 1 Loth inclusive betráge, als einfache Briefe zu behandeln. 
Alle Briefe und Brief-Packere von Privaten im Gewicht zu 8 Loth inclu- 
sive, sind mit der Brief-Post zu spediren, und nur den Königl. Stellen bleibt es vorbe- 
halten: Packete unter 8 Loth, wenn sse solches ausdrücklich auf der Adresse verlangen, mit 
der fahrenden Post versenden zu lassen. , 
· .V».-Druckschriften,die-nichteitigebundcmdaöGewichtvoueinemPfunbnicht 
subkrsteigemundwiteinemKreuzbandvecfchensind,könnenmitdekBkiefiPostversem 
det werden, und fuͤr solche ist die Haͤlfte der Taxe des einfachen Briefes und fuͤr das 
weitere Gewicht nur der vierte Theil des auf ihr Gewicht fallenden Brief-Porto, mit Er- 
gaͤnzung eines vollen Kreuzers, wo ein Bruch sich ergiebt, zu bezahlen. 
Dergleichen Versendungen aber müssen sogleich bei der Aufgabe frankirt werden. 
Desgleichen ist für Waaren" Muster, welche einfachen Briefen auf eine erkennbare Arc 
beigelchlossen sind, die Tare des einfachen Briefes und für das weitere Gewicht) wie beie 
Drucksachen) nur der vierte Theil des auf ihr Gewicht fallenden Brief-Porto zu bezahlen. 
FH. VIII. Die Brief Post hat in der Regel zwar keine Packete) die über ein Pfund 
wiegen) anzunehmen) es stehr aber dennoch jedem Aufgeber frei, das Gewicht von 1 Pfd. 
übersteigende Packete) durch die Brief= Post versenden zu lassen, wenn er dies auf der 
Adresse ausdrücklich verlangt, und die betreffende Porto, Taxe gleich bei der Aufgabe be- 
zahlt. Bei dergleichen Brief, Packeten über 1 K, hat die nämliche Progression der Taxe 
Sratt, die bei Aufgaben uber 8 Loth vorgeschrieben ist. · 
s.lX.GelderundalleSachenvonWerthdürfenzurSpeditionmitderBrtefi 
Post nicht angenommen werden, wovon sedoch Wechsel und Urkunden ausgenommen sind. 
Diese sollen nur in dem Falle zur Spedition mit der Brief, Post angenommen werden" 
wenn ihr Werth nicht declarirt ist, und wenn keine Garantie dafür verlangt wird. 
Wird ihr Werth declarirt und eine Garantie dafür verlangt, so dürfen sie nicht zur 
Brief= sondern nur zur fahrenden Post aufgegeben werden. 
Für Gelder, Sachen und Papiere von Werth, als Wechsel, Banknoten, Urkun- 
den) Obligationen rc. wird, wenn sie zur Brief, Post aufgegeben, und mit solcher beför- 
dert werden) im Falle des Verlusts kein Ersaz geleistek. 
.Briefe, welche unter Recommandatlion abgeschikt werden, bezahlen für Schein 
und Einschreib= Gebühr kr.,) und soll auf Verlangen des Aufgebers, mit dem recomman- 
Saeiss, Briefe ein Retour, Recepisse geschikt werden so ist für dieses noch kr. weiter zu 
entrichten.