Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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auch Papiere,) die baares Geld vorstellen, und au Porteur zahlbar sind, desgleichen 
Obligationen und Urkunden, deren Werth angegeben ist, verstanden werden sollen, wel- 
che nach dem Tarife für baare Geld= Sendungen) unter Rücksichtnahme auf die F. 3. 
bestimmkt werdende Modiftcationen) zu behandeln sind. 
c) Laß für Postwagen: Seücke) deren großer Umfang mit dem Gewicht derselben in 
keinem Verhältniß steht, z. B. Puß-Waaren 2c. nach Verhältniß des Raums) den sie 
auf dem Postwagen einnehmen, ein Viertel oder höchstens die Halfce der Gewichts= 
Tare mehr bezahlt werden soll, 
&) Luß bei Rerour-Stücken das volle Porto zu erheben ist. Wenn lezteres aber den 
Werth des Retour-Scücks übersteigt) so kann nur die Hälfte der Taxe, neben den al- 
lenfalls darauf haftenden fremden Porto oder Auslagen erhoben werden. 
Bei den mit dem Postwagen verschickt werdenden Sachen, wollen Wir folgen- 
de Woristcationen des Porto bewilligen: 
a)Bet Versendung von Goldmünzen, ungeprägtem oder geschmolzenem Gold) Edelgestei- 
nen, Perlen, Papieren r2c. die baar Geld vorstellen, und au Porteur zahlbar sind) des- 
gleichen von Obligationen oder Urkunden, deren Werth angegeben wird, son eine Porto- 
Mooderation in der Maase eintreten, daß bis Sd0o fl. die gewöhnliche tarifmäßige Tare# 
zu erheben, von 600 fl. bis 3,000 fl. aber, außer der auf boo fl. fallenden Taxe, nur 
der dritte Theil, von Summen uͤber 3,000 fl. aber, außer der Taxe dieses Betrags, 
nur der vierte Theil der Grund- Taxe vom Hundert zu beziehen ist. 
5) Alle baare Geld-Versendungen) welche aus dem Königreiche in das Ausland, und 
welche aus dem Ausland in das Königreich mit dem Postwagen befördert werden) sind 
vom Ausgangs -z und Eingangs= Joll frei. Die mit dem Postwagen blos durch das 
Konigreich transitirende Gelder aber unterliegen der Verzollung nach Unserer allerhöch= 
sten Joll, Verordnung) mit Ausnahme sedoch der Gelder, welche mit dem Postwagen 
von, und nach Baiern und Oesterreich durch das Königreich Württemberg transitiren, 
welche vom Joll befreit sind. 
Alle Postwagen-Stücke, die unter 4 E. im Gewicht halten, und deren Werth ü#ch 
über r0 fl. nicht belauft, solche moögen vom Innland ins Ausland laufen) oder durch 
das Königreich transftiren, sind, wenn sie mit dem Postwagen verführc werden, seey 
vom Königl. Ausgangs= und Durchgangs-Zoll. 
Desgleichen snd auch die vom Auslande in das Innland mic dem Postwagen ein- 
geführt werdende Postwagen: Stücke, wenn si#e unter 4 . im Gewicht und unter ro fl. 
im Werche halten) so wie diesenigen) welche nach dem neuen Königl. Joll-Tarif, mit 
4 fl. 16 kr. per Centner und darüber belegt find, wenn sie weniger als v##rtel Centner 
im Gewicht haben, vom Eingangs" Joll frei. Die Verzollung der Postwagen-Effecten 
soll übrigens nach der Königl. Joll-Ordnung vom zo. Merz 180§. durch die Königl. 
Dost-Beamten geschhhen # 
½c) Für Briefe und Packete mit Scheinen oder Quitcungen, auf deren Adresse die Sum- 
* me ihres Betrogs angegeben ist? ist das Porto nicht nach dem Geld-fondern nach 
dem Gewichts-Tarif anzurechnen. Dagegen wird aber auch, um Falle des Verklusts 
dem Reclamanten, yicht der angegebene Werth, sondern nur der Betrag der Abschreib- 
und Wiederbeischaffungs,Kosten höchstens mit 35 fl. ersezt werden.
	        
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