Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

XIII 
Staats, und Regierungs-Blatt Nr. 51. mit dem Postwagen zu verfuͤhren verboten sind, 
darf der Postwagen-Passagier weder mit sich fuͤhren, noch seiner Bagage einverleiben. 
Eben so dürfen 
5. 34. Die mit dem Postwagen Reisende keine große Hune in dem Postwagen. 
mit sich hren, noch ohne Einwilligung der Mitreisenden, und in diesem Fall nur aus. 
wohl verschlossenen Pfeifen Tabak rauchen. 
. 35. Die Aufnahme der Passagiers auf kürzere oder längere Jeit in den Wa- 
gen gegen Trinkgeld, oder aus welcher Mrsache es sei, wenn ste nicht vorschriftmäßig in 
die Charte eingecragen sind, auf dem Postamr die Fahrt-Gebühr entrichtet, und dagegen- 
das Paslagier-Billet erhalten haben, welches der Conducteur sich vorweisen zu lassen hat, 
bleibt nach Maasgabe der Conducteur= Dienst-Instruction vom 29. Sept. 180. J. 15.; 
verbocen, so wie dem Cenducteur, in Gemäsheit seiner Dienst= Instruction nicht erlaube 
ist, einen Passagier selbst, wenn er mit dem gehbrigen Billet versehen ist, irgendwo ans, 
ders in den Wagen aufzunehmen? oder aussteigen zu lassen, als vor der Postwagen- 
Erpedition, wo der Wagen abfährt oder ankoͤmmt. 
Der Conducteur, welcher dagegen handelt, wird beim ersten Fall in eine Strafe von 
50 fl. genommen, beim zweitenmal aber nach Maasgabe der Verordnung vom 25. Okt. 
1808. bestraft werden. 
Der Postillon, welcher den Conducteur, der gegen diese Verordnung handelt, an- 
giebt, hat ein Drittel der Strafe als Anbring-Gebuͤhr zu erwarten. Unterlaͤßt aber 
ein Postillon die Anzeige zu machen, so soll er körperlich dafuͤr bestraft werden. 
36. Die Post-Beamten und Conducteurs haben sich in Betreff der schnellen 
Beförderung der Postwägen genau an die hierüber bestehende Unordnungen zu halten? 
insbesondere nicht zu dulden, daß der Postwagen auf den Unterwegs- Stationen über die 
gebührende Zeit verweile, sondern längstens binnen einer halben Stunde weiter spedirt 
werde. 
Nur auf den Unterwegs" Stationen, wo die Passagiers zu Mittag oder zu Nacht 
speisen, darf der Wagen eine höchstens eine= und eine halbe Stunde aufgehalten werden. 
6. 37. Den Conducteurs ist bei Strafe von Fünf Gulden verboten) zwischen 
Post= Scationen an Wirthshäusern und sonst wo anzuhalten oder solches von den Po- 
stillons bei gleicher Strafe, zu dulden, ausser wenn ein Passagier natuͤrlicher Nothfaͤlle 
oder gegründeten Hindernisse wegen z. B. daß der Passagier auf einem Unterwegs-Ort 
verbleiben wollte 2c. auszusteigen sich veranlaßt sieht. 
h. 33. Die Conducteurs dürfen durchaus kein einziges Stück oder Brief, es sei 
ihnen oder Jemanden anders zuständig, auf den Wagen aufnehmen oder abgeben) wenn 
es niche in die Charte eingetragen ist. Wer von ihnen dagegen handeln sollte, wird mit 
Entlassung vom Dienst betstraft. 
In Ansehung der auf solche Art dem Conducteur ordnungswidrig übergebenen Ef,
	        
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