Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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WDa,  wo  der  Kreistegierung  die  Entschetdung
  in  zerster  Instanz  zusteht,  entscheides

  das  betreffende  Slaatsministerinm  in

zweiter  und  lehter  Instanz,

Art.  44.

Für  die  Berufung  sowohl  gegen  den
Beschluß  der  Districtsverwaltungsbehörde,
als  für  jene  gegen  den  Beschluß  der  Kreisregierung
  ist  eine  Nothfrist  von  dreißig
Tagen  bestimmt.

Die  Berufung  ist  in  der  ersten  Instanz
  schriftlich  und  einfach  einzureichen.

Wenn=  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,
  so  kaun  durch  Beschluß  der  ersten  Instanz
  die  einstweilige  Vollsireckung  ungeachtet
  der  eingelegten  Berufung  rerfügt
werden.

Art.  45.
Alle  Hauptbescheide  der  beschließenden
Behörden  oder  Stellen  müssen  mit  Entscheidungsgründen
  versehen  sein.

Art.  46.

Auch  für  ein  Bewässerungs=  und  Entwässerungs=
  Unternehmen  von  anderer,  als
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Art  kann  der
Unternehmer,  welcher  sich  gegen  die  Einsprache
  Dritter  gesichert  wissen  will,  die
amtliche  Mitwirkung  in  Anspruch  nehmen,
und  zu  diesem  Behufe  die  Einleitung  des

 

574.

im  fünften  Abschnitte  dieses  Gesetzes  vorgejeichucten
  betreffenden  „Verfahrens  verlangen.


Sechster  Abschnitt.

Von  den  Hosten  des  Verfahrens.
Art.  47.

Das  gesammte,  durch  die  Bestimm-=ungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  veranlaßte
  Administrativverfahren  in  erster  Instanz
  ist  tar  und  stempelfret.

Art  48.

Die  baaren  Auslagen,  welche  sich  bei
den  Verhandlungen  ergeben,  sind,  soferne
nicht  eine  besondere  Uebereinkunft  hierüber
von  Seite  der  Betbeiligten  auf  gätlichem
Wege  zu  Stande  konmmmoe,  nach  demselben
Maßstabe,  wie  die  Anlegungs=  und  Unterhaltungskosten
  zu  vertheilen  und  zu  bestreiten,
  und  von  den  Antragstellern  auf
Verlangen  vorzuschießen.

Art.  49.

Die  Kosten  des  Verfahrens  haben  die
Unternehmer  zu  tragen.  Sind  jedoch  besondere
  Kosten  durch  unbegründete  Einserüche
  veranlaßt  worden,  so  können  dieselben
  nach  dem  Ermessen  der  Behäörde
demjenigen  zur  Last  gelegt  werden,  welcher
den  Einspruch  erhoben  hat.