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WDa, wo der Kreistegierung die Entschetdung
in zerster Instanz zusteht, entscheides
das betreffende Slaatsministerinm in
zweiter und lehter Instanz,
Art. 44.
Für die Berufung sowohl gegen den
Beschluß der Districtsverwaltungsbehörde,
als für jene gegen den Beschluß der Kreisregierung
ist eine Nothfrist von dreißig
Tagen bestimmt.
Die Berufung ist in der ersten Instanz
schriftlich und einfach einzureichen.
Wenn= Gefahr auf dem Verzuge haftet,
so kaun durch Beschluß der ersten Instanz
die einstweilige Vollsireckung ungeachtet
der eingelegten Berufung rerfügt
werden.
Art. 45.
Alle Hauptbescheide der beschließenden
Behörden oder Stellen müssen mit Entscheidungsgründen
versehen sein.
Art. 46.
Auch für ein Bewässerungs= und Entwässerungs=
Unternehmen von anderer, als
der im Artikel 1 bezeichneten Art kann der
Unternehmer, welcher sich gegen die Einsprache
Dritter gesichert wissen will, die
amtliche Mitwirkung in Anspruch nehmen,
und zu diesem Behufe die Einleitung des
574.
im fünften Abschnitte dieses Gesetzes vorgejeichucten
betreffenden „Verfahrens verlangen.
Sechster Abschnitt.
Von den Hosten des Verfahrens.
Art. 47.
Das gesammte, durch die Bestimm-=ungen
des gegenwärtigen Gesetzes veranlaßte
Administrativverfahren in erster Instanz
ist tar und stempelfret.
Art 48.
Die baaren Auslagen, welche sich bei
den Verhandlungen ergeben, sind, soferne
nicht eine besondere Uebereinkunft hierüber
von Seite der Betbeiligten auf gätlichem
Wege zu Stande konmmmoe, nach demselben
Maßstabe, wie die Anlegungs= und Unterhaltungskosten
zu vertheilen und zu bestreiten,
und von den Antragstellern auf
Verlangen vorzuschießen.
Art. 49.
Die Kosten des Verfahrens haben die
Unternehmer zu tragen. Sind jedoch besondere
Kosten durch unbegründete Einserüche
veranlaßt worden, so können dieselben
nach dem Ermessen der Behäörde
demjenigen zur Last gelegt werden, welcher
den Einspruch erhoben hat.