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Wenn Art. 94 Ziff. 5 die unbefugte Wegnahme von
Rasen oder anderen Bodenbestandteilen schlechthin mit
Strafe bedroht, so würde m. E. darunter auch die Hinwegnahme
von stehendem grünen Holz fallen, nicht aber umgekehrt,
wie Brater S. 151 meint. Gleichwohl hat aber
der Gesetzgeber aus diesem allgemeinen Deliktskreise der
Entwendung von Bodenbestandteilen einen scharf umgrenzten
Ausschnitt gemacht und gesonderter Behandlung
unterstellt; es sind das die in Art. 79 ff. aufgeführten Entwendungen
bestimmter Bodenbestandteile, wie z. B. grüne
stehende Eichen.
Es ist klar, daß diese lex specialis derogat legi generali.
Wenn anderseits Art. 96 unbefugtes Feuermachen im
Walde mit Strafe bedroht (die reichsrechtliche Vorschrift in
$ 368 Ziff. 6 tritt hier zurück), so ist es wiederum einleuchtend,
‚daß dieses rein feuerpolizeiliche Verbot nur subsidiärer Natur
ist gegenüber den Verletzungsnormen, daß also im
Falle eines Waldbrandes lediglich $ 308 bezw. 309 RStGB.
zur Anwendung gelangen kann. Gefährdungs- und Verletzungsnormen,
„soweit letztere die Verletzung desselben
Objektes pönalisieren (Frank S. 126), stehen zueinander
im Verhältnisse der Subsidiärität‘“.
Wenn jedoch durch die Übertretung der feuerpolizeilichen
Anordnungen (Art. 96) lediglich einzelne Bäume beschädigt
werden, also keine Brandstiftung in Frage kommt,
liegt Deliktsmehrheit vor (Schwaiger S. 125), nicht
mehr, wie vorhin, bloße Gesetzeskonkurrenz. In
der Strafdrohung des Art. 95 (Beschädigung am grünen.
stehenden Holze) geht die des Art. 96 mit nichten unter;
diese beiden erscheinen vielmehr als exzentrische Kreise.
In der Strafe wegen Beschädigung einiger Bäume findet die
Übertretung der Vorschrift des Art. 96 bezw. Art. 45, die
den Schutz des Waldes, nicht einzelner Bäume,
die Hintanhaltung eines Waldbrandes bezweckt, keinen genügenden
Ausdruck.
Hier ist also eine Deliktsmehrheit, vermittelt durch
eine gegebene Handlung, somit Idealkonkurrenz gegeben.
Wenn endlich jemand Holzpflänzchen durch Abschneiden
entwendet, so ist damit ohne weiteres eine Be-