Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  399

nächst  nur  mit  einer  an  das  Vollstreckungsgericht  selbst
zuri  stellung  anzugreifen,  sicher  wenigstens
in  solchen  Fällen,  wo  es  sich  wie  hier,  nicht  etwa  um
eine  erst  nach  beiderseitigem  Gehör  der  Parteien  zu  erlassende
  oder  erlassene  Verfügung  handelt.  Es  ist  hier
auf  die  Ausführungen  des  Reichsgerichts  in  den  Entsch.
in  Civils.,  Band  16,  Seite  318°'ff.  zu  verweisen.  Auch
im  gegenwärtigen  Falle  hätte  also  das  Oberlandesgericht
die  vorige  Beschwerde  als  zulässig  und  begründet  behandeln,
  die  materielle  Entscheidung  des  Landgerichts
über  die  erste  Beschwerde  der  Klägerin  beseitigen  und
statt  dessen  diese  Beschwerde  als  unzulässig  verwerfen
sollen,  und  war  dies  bei  Aufhebung  des  Beschlusses  des
Oberlandesgerichts  nunmehr  vom  Reichsgericht  auszusprechen.


Nach  §  45  GKG.  sind  Gebühren  für  die  beiden
letzteren  Instanzen  nicht  zu  erheben.  Fer.-Sen.  II  99/87.
Beschluß  vom  14.  September  1887.

Gerichtsstand  des  §  690  CPO.  für  die  Anfechtungsklage
  des  Konkursverwalters.  Ueber
das  Vermögen  der  Handelsfrau  Joh.  K.  zu  W.  wurde
am  16.  Februar  1886  Konkurs  eröffnet.  Die  Beklagte
hatte  auf  Grund  eines  Arrestbeschlusses  vom  10.  Febr.  1886
am  11.  s.  Mts.  eine  Pfändung  bei  der  Gemeinschuldnerin
vollstrecken  lassen.  Der  Konkursverwalter  sicht  gegenwärtig
  diese  Pfändung  an,  indem  er  behauptet,  daß  die
Gläubiger  dadurch  benachtheiligt  worden  seien.  Die
Klage  ist  nicht  in  dem  allgemeinen  Gerichtsstande  der
Beklagten,  sondern  im  Gerichtsstande  der  Gemeinschuldnerin
erhoben.  Die  Beklagte  hat  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
  des  Gerichts  vorgeschützt.  Diese  Einrede  ist  von
dem  Berufungsgerichte  verworfen,  indem  es  annimmt,
daß  der  Gerichtsstand  des  §  32  und  des  §  690  CPO.
begründet  sei.

Es  kann  unerörtert  bleiben,  ob  der  §  32  a.  a.  O.