Relchsgerichtliche Entscheldungen. 399
nächst nur mit einer an das Vollstreckungsgericht selbst
zuri stellung anzugreifen, sicher wenigstens
in solchen Fällen, wo es sich wie hier, nicht etwa um
eine erst nach beiderseitigem Gehör der Parteien zu erlassende
oder erlassene Verfügung handelt. Es ist hier
auf die Ausführungen des Reichsgerichts in den Entsch.
in Civils., Band 16, Seite 318°'ff. zu verweisen. Auch
im gegenwärtigen Falle hätte also das Oberlandesgericht
die vorige Beschwerde als zulässig und begründet behandeln,
die materielle Entscheidung des Landgerichts
über die erste Beschwerde der Klägerin beseitigen und
statt dessen diese Beschwerde als unzulässig verwerfen
sollen, und war dies bei Aufhebung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts nunmehr vom Reichsgericht auszusprechen.
Nach § 45 GKG. sind Gebühren für die beiden
letzteren Instanzen nicht zu erheben. Fer.-Sen. II 99/87.
Beschluß vom 14. September 1887.
Gerichtsstand des § 690 CPO. für die Anfechtungsklage
des Konkursverwalters. Ueber
das Vermögen der Handelsfrau Joh. K. zu W. wurde
am 16. Februar 1886 Konkurs eröffnet. Die Beklagte
hatte auf Grund eines Arrestbeschlusses vom 10. Febr. 1886
am 11. s. Mts. eine Pfändung bei der Gemeinschuldnerin
vollstrecken lassen. Der Konkursverwalter sicht gegenwärtig
diese Pfändung an, indem er behauptet, daß die
Gläubiger dadurch benachtheiligt worden seien. Die
Klage ist nicht in dem allgemeinen Gerichtsstande der
Beklagten, sondern im Gerichtsstande der Gemeinschuldnerin
erhoben. Die Beklagte hat die Einrede der Unzuständigkeit
des Gerichts vorgeschützt. Diese Einrede ist von
dem Berufungsgerichte verworfen, indem es annimmt,
daß der Gerichtsstand des § 32 und des § 690 CPO.
begründet sei.
Es kann unerörtert bleiben, ob der § 32 a. a. O.