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aus welchem ersichtlich sei, daß die jungen Leute die hier angemerkten Vorkenntniße besizen,
ohne welche hinfuͤhro keine Aufnahme mehr Statt finden kann. Stuttg. den 22. Aug.
1814. Auf unmittelbaren allerhöchsten Königlichen Befehl.
Commandeur des Cadetten-Instituts, Generalmajor v. Beulwiz.
Reches= Erkemmenisse des Königl. Ob. Appellations, Tribunals.
1) In der dahin verwiesenen Appellations-Sache von dem Stadtgerichte zu Waib-
lingen, zwischen dem Lammwirch Currlin daselbst, Vorbeklagten, Wiederkläger, Appellan=
ten, und dem Apotheker Ruthardt zu Muerhardt, Vorkläger, Wiederbeklagten, Appella-
ten, Abrechnung über einen Heulieferungs-Wertrag betreffend, wird, nach geführtem Be-
Fe- und Gegenbeweise, ein vernrtheilendes End-Erkenntniß gefällt. Tübingen) den 6.
ug. 1814.
8 2) In der Appellations, Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen
dem Königl. Finanz-Departement, Section der Krondomainen, Klaͤgerin, Appellantin,
und den beiden Söhnen des verstorbenen Expeditions-Raths und Tarators Hoffmann von
Sturtgart, Bekl. Appellaten, den Erlaz eines Tax-Rechnungs= Rests betreffend, wird die
Urthel voriger Instanz bestätigt lbid eod.
3) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober= Justiz= Collegium, zwischen
dem Komgl. Finanz, Departement, Section der Krondomainen, Beklagte, Appellantin?
mund der Gemeinde Friedingen, Oberamts Riedlingen, Klagerin, Appellatin, Schaafweid=
Recht betreffend, wird, unter Abschlagung des Restitutions- Gesuches) die vorrichterliche
Urchel gleichfalls bestätigt. Tübingen, den 10 Aug. 1814. «
4)JapecdelcgirtcnAppellationsiSachevondemdermaligenFürstlichsHohencohes
ZaktbergischenPatrimonialamteMut-Tugen-zwischenCaspakSchlundinZaisenhausen,
Bekl. Apvellanten, und der Heiligenpflege zu Mulfingen, Klägerin, Appellatin, eine Sterb-
hanolohns-Forderung betreffend, wird) nach geführtem Beweise, beklagter Theil von der
Klage entbunden. Tübingen, den 18. Aug. 1814. "
5)JaderAppcllatioasiSachevondemKönigl.OberthsstiziCollegium,zwischen
dem Joseph Seidenfus zu Freisingen, Appellanten, sodann dem Koͤnigl. Finanz-Departe-
ment und andern Mitgläubigern des Grafen Nikola von Adelmann, Appellaten, Vor-
zugs-Recht im Gannte betreffend, wird die Urthel voriger Instanz in der Hauptsache,
mit Ausdehnung auf Zinsen, bestätigt. Ihid. eod Sodann werden
6) in der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen
der Wittwe und den Kindern des Wendel Dekers zu Weil der Stadt, Bekl. Appellaten,
nun Appellanten, und der Ehefrau des Rothgerbers Gall daselbst, Kl. Appellantin, jezt
Atin, Erbschafts-Anspruͤche betreffend, wie auch
7) in der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz- Tollegium, zwischen
dem Herrn Fürsten von Waldburg-Wolfegg, Bekl. Appellanten, und der Frau Graͤfin
Anne 'erie von Wolfegg, Klágerin, Appellatin, Wirtums- Gegenstande betreffend, die,
unter cuimmssarischer Vermittlung abgeschlossenen Vergleiche oberstrichrerlich bekrafrigr.
DTubingen den W 1814.