Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 42. 1814. 339 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 24. Sept. 
  
  
Erläuternde Vorscheist die Abgabe der Gifte betr. 
Zur Erlänterung der Verordnung vom 14. Jun. 1809. 8. 2. die Abgabe der Gifte 
betreffend, (Staats= und Regierungs-Blart S. 333.) wird hiemit bekannt gemacht, daß 
1) Gifte zum Hausgebrauche, z. B. Mäusegift, Fliegenstein 2c. nur auf schriftliche An- 
weisung verpflichteter Aerzte oder des Oberamts-Wundarztes, nicht aber anderer 
Chirurgen, abgegeben werden dürfen; hingegen 
a) zu Behandlung innerlicher Krankheiten oder ausserlicher Schäden die nach den Re- 
geln der Kunst erforderlichen Mittel, wären sie auch giftige Substanzen, in medi- 
einischen oder chirurgischen Rerepten nach der gesezlichen Form zu verordnen allen 
zur Praxis legitimirten Aerzten und Wund-Aerzten zustehe. Stttg. den 20. Sept. 
1814. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
Die mit den Postwägen abzugebenden Bey-Cbaisen betr. 
Da man ssch veranlaßt findet) die bisher bestandene Beschränkung, daß, wann 
sämtliche Pläátze eines Postwagens mit Passagiers besezt sind) nur in dem Falle für die 
weitere Personen die sich zur Reise mit dem Postwagen melden) eine Bei- Chaise gege- 
ben werden dürfe, wenn deren drey vorhanden sind) hiemit aufzuheben, und zu bestim- 
men, daß auf allen Königl. Postwagen, Expeditionen die Annahme der Postwagen, Passa- 
giers ganz frei und unbeschränkt seyn und mithin) wenn auch nur ein Passagier vor- 
handen ist, der keinen Platz in dem Postwagen hat, wegen) und für denselben eine Bei, 
Chaise abgegeben und er mittelst dieser Bei-Chaise als Postwagen= Passagier, gegen Ent, 
vichtung der normalmäßigen Postwagen, Passagier-Taxe weiter befördert werden selle;o 
wird solches sämtlichen Königl. Postämtern zur Nachricht und Nachachtung hiemie zu er- 
kennen gegeben. 
Im Gefolge dielser Bestimmung haben daher auch die Postwagen= Erpeditienen, 
wann sich ein Postwagen= Pallagier melder mit Annahem desselben nicht mehr zuzuwar-
	        
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