Nro. 45. 1 91. 4. z5t
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blatt.
Samsltag, 15. Okt.
Herbst = General-Reseript;: (. II. 12 Dkt. 1814.
Bei dem bevorstehenden Herbst werden die Cameral-Beamten im allgemeinen ange-
wiesen, solche Anstalten zu treffen, daß die der Königl. Ober-Finanz= Kammer zestehen-
den Wein-Gefälle unmangelhaft und mit sorgfältiger Einschränkung der Kosten zum Ein-
#ug gebracht werden. Insbesondere aber wird ihnen aufgegeben:
1) die jfährlichen Gefälle an Boden, Beet= und Gültwein, so weit es die Umstände
zulassen, in nature einziehen; und nur von denjenigen Weinbergbestiern, bei welchen
der Einzug wegen Unzulänglichkeit des Ertrags ihrer Weinberge nicht moglich ist,
den Werth dafür nach mitctleren Preisen zwischen Martini und Lichtmef mit Geld
bezahlen zu lassen, solchen aber) welche hiezu unvermögend sind, den Natural-Be,
trag in Ausstand zu schreiben, und im künftigen Herbst einzuziehen.
) An Orten, in welchen wegen des geringen Ertrags der Weinberge keine öffentliche
Kelter ausgerüstet wird, ist nach Beschaffenheit der vorwaltenden Umstände entweder
a) der Zeheute blos vom Vorlaß nach der Eiche, vom Druck aber nach einer billigen
und unpartheiischen Schazung einzuziehen, oder es ist
b) der JZehenre rauh zu nehmen und zum Deihen eine Pricat-Trotte zu miethen,) und
e) nur im aussersten Falle und wenn die Einnahme an Zehnten wenig betraͤgt, das
Geld statt des Zehentens nach vorausgegangener pflichtmäßiger Schaͤzung in ei—
nem Mittelpreise einzuziehen.
3) In Ausehung der Abgaben unter den Keltern wird Folgendes verordnet:
a) Guͤiten und Tagweine sind vollstaͤndig,
b) Beoldungen und Penssonen aber nur zum Sechsten Theil, jedoch mit der Modi,
ficacion abzureichen, daß keinem Praäcendenten enger ats 1 Umer gegeben wer-
de. Was etwa nach Abzug dieser Prästarionen in einzelnen Cameral-, Bezirken