noch uͤbrig bleibt, ist in die herrschaftliche Keller zu bringen, und in diesen bis
auf weitere Verordnung aufzubewahren.
Nach beendigtem Herbstgeschäft haben die Cameralbeamten sogleich den Nachherbst-
Bericht vorschriftsmäßig unter Anschluß einer Weintabelle an die Section der Kronde-
mainen zu erstatten, und seiner Zeit ein Verzeichniß über den mit Erhebung der Wein-
gefälle verbundenen Aufwand vorzulegen. S#turtg, den 13. Okt. 1914.
Königl. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloß#..
Das VPostporto der aus dem Oeftreichischen einlaufenden Briefe betr.
Da für die aus den Kaiserl. Königl. Oestreichischen Staaten nach Württemberg
spedirt werdenden Briefe die Oestreichische Porto= Tape sogleich bei der Aufgabe bis an
die Königl. Baierische Grenze eingezogen wird, und miehin für derlei Briefe bei der Ab-
gabe kein weiteres als das Königl. Baierische und Königl. Wurttembergische Porto von
den Adressaten erhoben werden kann, so wird solches hiemit dem Publikum bebannt ge-
macht. Stuttgart) den 4. Okt. 1814. Kön. Reichs-General-Ober, Post-Direction.
Rechts= Erkenntnisse des Königl. Ob. Arrellations= Tribunals.
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Herrn FJürsten von Hohenlohe-Langenburg, Beklageen) Appellanten, und den 7 Ge-
meinden Bächlingen) Atenrod, Rappoltshaufen, Billingsbach, Nesselbach) Horden und
Benzelberg, Klägerinnen) Appellaten) Leistung von Spann, und Handfrohnen betreffend,
wiro bas Erkenntuiß voriger Instanz theils bestätigt, theils abgeändert. Tübingen den
S. Oft. 1814. 1
2) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober= Justiz Collegium, zwilchen
dem Königl. Finanz= Departement, Section der Krondomainen, Liquidantin, Appellantin,
und der Concursmasse des Heinrich Kirschners zu Denkendorf, Mit= Liquidauten, Appel-
laten) Borzugsrecht im Gannte betreffend, wird, unter Verwerfung des appellantischen
Beweis, Gesuches non devolntorisch erkannt. tbid. eod. -
Rechts-Erkennniße des Koͤn. Ober-Justiz-Collegiums.
1) In Rechts-Sachen erster Instanz, zwischen den Gemeinden Alt-Oberndorf, Bef-
fendorf, Bochingen und Waldmoͤssingen, Oberamts Oberndorf, Klaͤgerinnen an einem,
sodann der Koͤnigl. Ober---Finanz-Kammer, Section der Krondomainen, Beklagten am
andern Theil, Befreiung von Frohndiensten betr., wurde auf Beweis erkannt. Stuttg.
den 15. Sept. 1814.
2) In Sachen des Legations--Kanzellisten Johann Gottlob Kaͤstner zu Wien, Im-
petranten an einem, wider Friedrich Wilhelm Seubert ebendaselbst, Impetraten am an-
dern Theil, pfto arresti, wurde der provisorisch angelegte Arrest in conrumeciam des Im-
petraten für justificirt erkannt. Ibid. eod.