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Oberamts Brackenheinr) wegen wiedc #en Diche#e, inben dem Ersatz aller Kosten
in sechemonatlicher Festungoarbeit i#ile nachberiger Reclusfon in ein Arbeitshauß bis zu
erprobter Besserung verurtheilt wordric.
Unter dem 31. Oct. wurde der zu E###ngen in Perhaft und Unctersuchung gekom-
mene Jakob Frey von Ebingen) Oberames Balingen, wegen wiederholten Diebstahls, zu
viermonatlicher Zuchthaußstrafe, neben dem Ersaß aller Kosten condemsirt, und zugleich
veclüge, daß er nach erstandener Strafe unter polizeiliche Aufsicht gesezt werden soll.
Se. Königl. Mas. haben durch allerhöchste Ordre vom 3. Nov. dem Second=
Lieutenant v. Hohbach vom leichten Infanterie-Regiment Nr. 10. die Enclassung aus
den Kömgl. Milttair= Otensten mit Pension, allergnadigst ertheilr.
Se. Königl. Ma)j. haben allergnddigst geruhr, vermög allerhöchsten Reseripts vom
9. Nov. den Lanovogkei= Arzt 0. v. Olnhausen zu Oehringen auf sein alleru.iterthänig=
stee Gesuch nuc Pension in Ruhestand zu versetzen, und
den Oberamts-Arzt D. Oesterlen in Oehringen zugleich zum Landvogtei-Arzt an
der Jaxt zu ernennen, auch
die erledigte Stelle eines Unteramts= Arites in Wurzach dem practicirenden Arzte
D. Lohrmann von Süssen zu übertragen.
Vermög allerhöchsten Rescripts von ebend. haben Se. Königl. Masjs. das erledigte
Decanat und die Stadtpfarrei Freudenstadt dem Diaconus M. Lilling in Nürtingen
allergnadigst übertragen. -
Bekanntmachung.
Bei der unterfertigten Commisston, welche von der Koͤniglich Wuͤrttembergi-
schen Reichs-General= Ober= Post- Direction mit der Besorgung und Beliefe-
rung der Postwagen-Retour= Stücke, brauftragt ist, liegen die hier unten verzeichneten
Pestwagen, Retour-Stücke vor. «
Da dieselben weder an die Adressaten, noch an die Aufgeber bis jezt beliefert wer-
den konnten, so werden diesenigen Personen) welchen sie angehören, und die einen gül-
tigen Anspruch darauf zu machen haben, anmit aufgefordert, binnen drei Monaren,
nemlich vom r. December l. J. an bis den 28. Februar 1315,) bei benannter Commis-
sion sich zu melden, und sich über ihre Eigenthums= Unsprüche mirtelst der Aufgabs-
Postscheine, oder sonstigen rechtsgülrigen Ausweisen zu legitimiren.
Nach Verlauf dieses Termins werden diejenigen Effekren,) die noch unbestellbar bis
dahin bleiben sollten, an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft, und
die erldste Summe der Königl. Generak-Post-Casse nach Abzug der darauf haftenden
Post-Porto= Auslagen, abgegeben werden.
Nach Versluß dieses Termins werden auch die in den verzeichneten nicht beskellbaren
Briefen und Geld= Paquets enthaltenen Gelder an die Königl. General-ost-Casse abge-
liefert werden. Welches anmit zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht wird.
Srtur#tg, den 10. Nov. 1814. Kdnigl. Württemb. zu Besorgung und Belieferung der
Postwagen-Rerour, Stüke angeordnete Commisson.