Nro. 53. 1 2 1 4. 407
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 10. Dec.
Die Anzeige und Vorlegung der Frechtbriese von den im Reich verführt werdenden
Kaufmanns= Gütern und Waaren betreffend.
Nach der in dem Decret vom 26. Okt. 1808. (Staats- und Reg. Blatt Nro. 40.
pag. 568.) enthaltenen Verordnung, sollen an allen Orten, wo Oberzoll-Acmter beste-
hen, auch alle diejenigen Kausmannsguͤter und Waaren, welche von diesen Orten aus ins
Reich verfuͤhrt, oder aus andern Gegenden des Reichs dahin gebrecht werden, wenn sie
gleich als innerer Verkehr keinem Zoll unterliegen, jedoch von dem Fuhrmann bei Zehn
Reichsthaler Strafe den Zollämtern angezeigt, und denselben die Fracht-Briefe auf der
Aufladstätte zur Stempelung, und auf der Abladstätte zur Controlirung vorgelegt werden.
, Die genaue Beobachtung dieser zu Sicherstellung der Staats-Abgaben ertheilten
Vorschrift wird hiemit aufs neue eingeschaͤrft, und zugleich die Erlaͤuterung beigefuͤgt,
daß die Anzeige auf dem Zoll-Burcau auch in dem Fall, wenn der Commerziant seine
Waaren mit eigenem oder gemiethetem Fuhrwerk selbst verfuͤhrt, bei der in dem oben-
ermeldten Deerer bestimmcen Strafen von Zehn Reichsthalern geschehen, tund von ihm
den Jollämtern eine Designation seiner Ladung zur Stempelung und Controlirung über-
geben werden muße. ,
Uebrigens wird den Ober-Zollaͤmtern zu erkennen gegeben, daß vorstehende Bestimmun-
gen sich nur auf eigentliche Kaufmannsguͤter beziehen, und bei Gegenstaͤnden des innern
landwirthschaftlichen Verkehrs, als Fruͤchten, Heu, Holz ꝛc. keine Anwendung finden.
Stuttg. den 6. Deec. 1814. Königl. Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh.
Rechts-, Erkennenisse des Königl. Ob. Appellatotzs- Tribunals.
1) In der Uppellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen
dem Herrn Fürsten von Haßfeld= Schönstein zu Trauchenburg und der Vormundschaft
des Herrn Grafen Sdmund von Hatfeld Weisweiler Klägern, Appellanten, sodann dem