Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Mahlmähle mit 3 Mahl, und 1 Gerbgang in des Klosters Ringmauren, mit hequemer Wohnung, 
enugsamer Stallung und Futter-#kege, alles im besten Lustand; die Mahlmühle bat daß ganze 
*l Wasser genug, und eine gute Kundschaft, dazu gehören 51 Tagwerk Wiesen, und 2 Jauchert 
(nutland; da dem Bestander alles in und ab der Mühle geführt wird, so hat er keinen Zug nö- 
dlg. 2) Die herrschaftliche Jiegelhütte, nebst der dabei brfindlichen Brech, Hütte aufserh###lb den 
cklesteis Mauren; wobel bemerkt wird, daß zwar keine Wohnung bei dieser Jiegelbürke befindlich, 
im Kloster aber eine zu erhalten sei. Die Verleihung von beeden Gegenständen geschichert auf 6 Jab- 
re, nemlich von Lichtmes 1815 bis 1821. Bei der SZiegelhütte wird aber auch cin Verkaufs, Versuch 
vorgenommen, in welcher Hunssccht bemerkt wird, daß wenn sich ein Niegler hier sehhaft machen wol- 
le, er Gelegenheit bekame, E5 Güter Bestandsweise dazu zu bekommen. Diesenige, wel- 
che nun zu einem oder anderm Lust haben, wollen üch obgedachten Tags Morgens # Uhr im Kloster 
Urspring einfinden, und AUch mie obrigkeituchen von den Oberämtern sigillirten Leugnissen von ihrem- 
Prädikat und Vermögen legitimiren. Blaubcuren, den 10. Dec. 4314. · 
' Steuern-ehderLandoogteiaavekDonanuuv.Camekalv«c-IvsltersuBlaubcurem 
Crallsbeim. Für gezenwärtiges Jahr wird die Musterung der Militairpflichtigen im hiest- 
gey Oberamr folgend vorgearmmen: in der Stadt Crailshcim den 30. Dec. 1814, in den Schuit- 
beissercien Altmünstes, Westgartshauß en und Golddach, den 31. desselben Monats, in den Schult 
beissercien Waldthann, Ellrichsbaußen, kustenau und Mar., Kapell, den a. Jan. 1815., in den 
chuleheissereien Honhard und Grandelhard, den §. Jan., in den Schultheissereien Jagstheim, 
Stümpfach und Onolzheim den 4. Jan., in den Schultheissereien Roßfeld, Tiefenbach und Triens= 
bach den S. Jan., in den Schultdeisserticn Mazenbach, kautenbach, Deufste#ten, Rechenberg und 
Wildenstein den 6. und 7. Jan., in den Schultheisser. Satteldorf u. Eröningen den g. Jan. Bis zu 
diesen Tetninen muͤfsen saͤmtliche treffende Individuen zu Hauße erscheinen, uͤnter welchen jedoch nur 
die vom 18 bis 35ten Jahr verstanden Und, das heißt solche, welche bis den 1. Arril kommenden 
Jahes 16 Jahr alt werden, und solche, die bis den 1. April noch nicht 25 Jahr zurüklegen. Wer 
ungehorsam ist, hat die gesezliche Strase zu erwarten. Den 17. Dec. 1315. K. Oberamr. 
Ellwangen. Da nach allergnädesstem Befebl vom J. diß die Conscriptions-Revisson vom 1. 
bis §6. Jan. 1615 vorgeben solle, werden alle aus hiesigem Oberamt gebürtige Conscriptionepflichti- 
br- ven 18 bis 25 Jahr aufgefordert, auf den 1. Jan. in ihr Heimwesen zurükzukehren, oder sich der 
rkannten auf den Ungehorsam gesezten Stcafen zu gewärtigen. Den 15. Dec. 1615. K. Obecamé. 
Gaildorf. Am 2. Jan. 1615. wird mit der Jahrsmufkerung in dem disseitigen Oberamt der 
Abfang gemacht werden, wobei dem ergangenen allerhöchsten Befehl zu Folge alle diesenige Conscri- 
birten, welche bis den 1. April 1615 das igte Jahr bereits und das 3z Jahr noch niche turür ge- 
lege haben, erscheinen müssen, und nur die durch frübere allerhöchste Gesese von der perfönlichen. 
Stellung dilspenf#rte Consreiberte niche erscheinen dürfen. ketztere halen ssch aber in so ferne sie das 
as Jahr noch niche zurückgelegt, bei dem Königl. Oberamt ibres Wohnorts messen, und nötbigen 
Falls vinteiren zu lassen, und die Documente daröber bis zum Anfans der Reviston hieher einzusen- 
den. Alle andere von obenbemerktem. Alter aber werden biemlt aufgefordert, bis zum Ansarg des 
Mognäls Jhnnar sch in ihren Geburts, oder Wohnorten cinzusinden, und an dem ibnen dort bekanne 
werdenden Tag, del Vermeidung der auf das ungebersame Autzbleiben festgese z#en Strafen, zur Mu- 
Kterung zu stellen. Kranke, die nichr zu erscheinen im Stande sind, müssen sich durch oberamce#che 
und ärttliche Teugnisse über ihre Krankheil ousweisen, und kiesenige, welche auf eine Bernckfichti- 
gung Ansoruch machen wollen, ihre Geüuche deewegen sogleich bei der Revisten rerbringen, indem 
mach Berendigung derselben, wenn sich keine neue Umstände ergeben, keine Räcksicht mebr darauf ge- 
nommen werden wird. Alle Hoch= und Wobllöbl. Ortsobrigkeiten aber werden gcziemend ersuchr, 
die Conscriptionspflichtigen aus dem dem disseltigen Oberamte auf die oben bemerkte Jeit nach Hau- 
sse zu weisen, und kcinen ohne ein neues Certificat im Oberame zu dulden. Den "5. Dec. 1614. 
" « -· Koͤn. Oberamt. 
Geislingen. Die Jabresmusterung fuͤr das Jahr 181§. wird sogleich nach dem neuen Jahr 
vorgenommen werden, wobei ssch sämeliche Conscriprionspflichtige vom 18 bis asten. Jahre unfehlbar 
21.—— 
  
  
  
 
	        
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