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die Conferiptionspflichtigen aus dem hiesigen Oberame auf gedachten Termin nach Hause zu welsen
und seonserih lmsöich neue Conscriptions, Scheine zu dulden. Den 17. Dec. 1614. K.
Schorndorf. Da nach allerhöchster Verordnung die Jahremusteruns der Conseripn#onspflich=
tigen in dem hiesigen Oberamt mit dem a. Jan. 1815. vorgenommen wird, und dabei diefenige er-
scheinen müssen, welche da 18 Jahr zurükgelegt, und das 25Ke Jahr noch nicht vollendet haben, so
werden hiemie alle und jede Conscribicte von dem angegebenen Alter aufgefordert, bis zum 1. Tan
1315 unfehlbar in ihrem Heimwesen einzuereßßen, und snd hiebei nur die mit allerböchster Erlaubmß
Seudierende, die cxaminirte und angestellte Substituren und Provisoren von der persönlichen Erschei-
nung frei, hingegen baben die Substituten und Proviforen Zeugnisse über ihre Anstellung, Meßz und
Tücheigkeit der unterzeichneten Stelle zu überschiken. Den 18. Dec. 18414. Kön. Hberame.
Speichingen. Alle von Haus abwesende Confcriptionspflichtige des hieslgen Oberames, wel-
che inner dem Jeitraum vom 1. April. 179e bis 31. Merz 1797. gebohren wurden, miehin in ein
Alter von 18 bis 35 Jahren #u stehen kommen, werden endurch ausgefordert, sich unverzüglich in ibe
Heimwesen zu begeben, um bei der gleich nach dem künftigen Neujabrstag vorzunebmenden Conscrip=
non pro 1315 erscheinen zu können, und wird zugleich bemerkt, daß * diesenige, welche diesee
Aufforderung keine Folge leisten, mic den gesezlichen Serafen vorgefahren werden wird. en 17.
Dect. 1814. Koͤn. Oberauit
Tuctlingen. Die Musterung der Conferiptionspflichtigen fuͤr das Jaht 1815. nimmt gleich
nach dem neuen Jaher., ihren Anfang, wobei alle Conscriptionspflichtige vom itz bis noch nicht vollen-
deten 25ten Jahr persoͤnlich zu erscheinen haben. Es werden daber alle von Haus abwesende Indi-
viduen von diefem Alter, mut Ausnahme derjenigen, welche das Gese selbst vom perfönlichen Er-
cheinen dispensict, brerdurch aufgefordert, mit dem 1. Jan. 1815. in ihrer Heimatb s#ch einzufinden.
ugleich werden alle Obrigkelten ersucht, samtliche aus dem Oberamt Turtlingen. gebürrige junge
eute von 16 — 15 Jahren auf obenbemerkte Jeit nach Haus zu weisen, und auch nachder keinem ,
Oenntkstchjtchtvsrchein-wesCemsieatleguimtkgstaus-Aufenthalts-gestandDen-H.Dkk.
1814. Käön. Oberamt.
ulm. Sämrliche Conseriptionsoflicheige, welche am 4. April 1615 das 1666 Jahr erreichen,
und das aste noch niche zurükgelegt haben, werden hiemie aufgefordere, sich zu der heurigen Jabrs-
musterung bei Vermeidung der gesezlichen Strasen unfehlbar di auf den 1. Jon. 1615 in idren
Heimwesen einzufinden. Das Musterungsgeschäft wird in den sämtlichen Könial. Oberämtern der
Landvogkei, nemlich zu Alpek, Biberach Blaubeuren, Ehingen, Riedlingen, Ulm und Widlingen
tugleich, und in den ersten Tagen des Monats Januar 1815 vom zteh bis gten desselben MWonaes
vorgenmmen werden. Die unterzeichnete Stesle ersucht daher sämeliche Königl. Oberdmeer, dente-
migen Cankonisten von dem Alrer von 18 bis 25 Jahren, welche aus disseitigem kandvogtei Bezick
gerbürtig und, und in auswärtigen Amtsbezirken sich aufbalten, weder auf diese eit der Musterung,
noch nach derselden, wenn sie keinen neuen Musterungs= Schein aufweisen können, den Aufemthale
zu gestatten. Den 15. Dec. 1614. Kön. kandvogtei an der Oonau.
Weinspers. Da nach allerhöchster Berordnung die Jahrs-Mufsterung in dem biesigen Ober,
emt mit dem 2. Jan. den Anfang nimmr, und biebei die Conscripcionspflichtige von 18 bis zu 2#6
Fahren zu erscheinen haben, so werden alle viejenige ledige Leute, welge das igte Jahr angetreren „
das :5 aber nord nicht zurückgelege haben, aufgefordect, bis lesten December unfehlbar in ibrem
Heimwesen einzutreffen. Auch dicjenige, die vom Könisl. Milikair niche mit einem förmlichen Ab-
schicd, sondern nur mit einem einstweiligen Entlassungs-Schein entlassen wurden, daben sich auf dic-
se Zeit in ihre Heimatb iu begeben. Diesenige Conscriptionspflichtige, welche auf Berütflchtigung
Ansprache machen zu können glauben, haben ihre Gründe mie legalen Jeugnissen versehen, während
der Musterung vorzubringen, indem dieselbe nachber hicht mehe damie zehöre werden. Den 14. Dee.
tamt.
1814. Koͤn.