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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 19. Febr.
Stuttgart, den 1. Febr.
Se. Königl. Majest. haben heute eine ausführliche und erschöpfende Instrucrion
über die definitive Organisation des Landsturms, namentlich die Besezung der Com#-
gnie-Worsteher, Offiziers und Unteroffizters, Zusammenziehung der Compaguien .
sion und Inspection von Seiten der Bataillons-Chefs, Brigadiers und Divisto
w.- nach dem ganzen Detail erlassen. Bis den 13. dieses muß die Organisatie:
Instituts geendigt, und dasselbe in den völligen Zustand der Brauchbarkeit auf eintrei.
de Nochfälle gesezt seyn. «
Einst oeilen wird die Landsturms-Mannschaft zu polizeilichen Zwecken, Eskortirung
von Transporten uno dergleichen benüzt; ineem alles stehende Militair bis auf die Kö-
niglichen Garden gegen den 20. Fchr. abmarschirt seyhn wird. Zu Beschleunigung der
vollständigen Bewaffnung dürfen neben den ausgeschriebenen Akkords= Verhandlungen auf
den Köni zlichon Eisenwerkern, ausser der herbeizuschaffenden Eisen-Munition, nach einem
an den Finan,= Minister erlassenen Befehl nur die für den Landsturm bestimmten Waf-
fen fabciciet werden. Um die O. gaulsacion nach allen Theilen zu vollstreken, und die
Wirksamkeit und Brauchbarkeit der ganzen Einrichtung in ihrem Wesen zu erhalten, ha-
ben Se. Königl. Majs. ji#ne eigene Commisson, bestehend aus den Staats= und Con,
feren;-Ministern Grafen von Taube und Grafen von Reischach, dem Feldzeugmeister
von Camrer und den Generalmajors v. Beulwitz und Theobald, niedergesezt.
Rechts= Erkeuntnuite des Kön. Ober-Justiz-Collegiums.
1) In Sacher der Gemeinde Oberndorf, Herrenberger Oberamrs, Klägerin) wider
Johann Nepomuk Beneoikt Anton Freiherrn von Ulm auf Erbach zu Werenwag, Bekl-
pcto actionis negatoriæ, wurde beiden Theilen Beweis auferlegt. Stuttg. den 34. Jan.
2) In der Appellarions-Sache von dem vormaligen Magistrat zu Mengen zwischen
dem dortigen Handelsmann Gabriel von Steinberg, Kl. Auten, und dem Rebstokwirth.