Nro. 10. 1814. r
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 56. Febr.
Verordnumg wegen des Salz= Verkaufs, und neue Eintheilung der Salt, Fakkorten.
In Gemsheit der von Sr. Königl. Masestät ertheilten allerhöchsten Befehle
wird in Beziehung auf die neue Einrichtung der Königl. General= Salz= Administration
hiemit folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1) Für die Verwaltung des inn und auslandischen Salzes bestehen künftig im Koͤ-
nigreich 64 Königl. Faktorien in den hienach benannten Orten, von welchen die
haonunen ihr Salz-Bedürfniß Fäßerweise gegen baare Bezahlung zu beziehen
aben.
2) Jeder Gemeinde bleibe es überlassen, ihren Salz,= Bedarf bei der nachstgelegenen
oder einer andern ihr convenirenden Faktorie abzuholen.
3) Eine Fracht= Vergütung von Seiten der Faktorien findet nicht mehr statt; dagegen
erhält jede Commun bei der Königl. Faktorie das Salz Faßweiße nach Abzug der
festgesezten Normal, Tara um 35 kr. per Pfund Netto-Gewicht nebst dem leeren
Faß, und darf sodann das Salz an die einzelnen Abnehmer um 4 kr.- per Pfund"
sedoch nicht theurer verkaufen. ·
4) Zu diesem Ende haben die Communen die Obliegenheit, unter der Autoritaͤt des
Könial. Oberamts einen verpflichteten Verschleißer aufzustellen, um das Auswagen
des Salzes durch ihn beforgen zu lassen.
5) Die Königl. Salz= Faktore werden für ihre Geschäfts = Führung, von der Königl.
General-Salz= Administration eine besondere Instruktion erhalten. Sie f#nd zu-
nächst den Königl. Oberämtern untergeordnet, welche darüber zu wachen haben,
daß die Salz= Abgabe an die Gemeinden vorschriftsmäßig geschieht..
6) Das wegen unerlaubter Salz-Einbringung, unterm 7. Mai. 19r1. erlassene Straf=
Gesez bleibt auch fernerbim in Kraft, und haben die Königl. Oberamter besonders
den Joll= und Accise-Wisstatoren die strengste Aufmerksamkeic auf Salx-Einschwär=
Unng, einzuscharfem-