Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1914.  W  27.

 

 

49.
Ministerialerlaß,

betreffend  Ergänzung  der  Allgemeinen  Verfügung  vom  31.  Juli
1883  über  die  Berechnung  der  Gebühren  der  Zeugen
und  Sachverständigen.

Vom  10.  Oktober  1914.

Die  Allgemeine  Verfügung  vom  31.  Juli  1883,  betreffend  die
Berechnung  der  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  (Bd.
14  S.  376)  erhält  folgenden  Zusatz  als  Ziffer  3a2

Za.  Die  Frage,  ob  eine  Erwerbsversäumnis  stattgefunden
hat,  ist  gemäß  §  2  Abs.  2  Satz  2  der  Gebührenordnung  nach
freiem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  der  Lebensverhältnisse
  und  der  Erwerbstätigkeit  der  Zeugen  zu  entscheiden.
Hiernach  soll  regelmäßig  bei  selbständigen  Gewerbetreibenden
  (Gastwirten,  Kaufleuten,  Agenten  usw.)  und  bei  Angehörigen
  freier  Berufe  (Arzten,  Rechtsanwälten,  Patentanwälten
  usw.)  die  Zahlung  einer  Entschädigung  nicht
von  der  Beibringung  eines  besonderen  Nachweises  abhängig
  gemacht  werden,  daß  sie  im  Einzelfall  einen  Erwerbsverlust
  erlitten  haben.

In  Ziffer  5  derselben  Verfügung  werden  die  Worte
„die  Liquidation  festsetzenden“  gestrichen.

Bückeburg,  den  10.  Oktober  1914.

Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.
Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  14.  Oktober  1914.