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ren selbst, daß solche ohne neue Concessions-Ertheilung auf alle Beßter des berechtigten
Hauses übergehen, nur ist von einer solchen Veränderung sogleich dem Ober-Umgelde#
Anzeige zu machen, und die Wirthschaft nicht wirklich fortzusetzen, ehe derselbe den Ge-
tränkevorrath des neuen Besitzers nach der Ordnung aufgenommen, und obsignirt hat.
Oie Transferirung eines dinglichen Wirthschafts= oder Brauereirechts auf das El-
genthum eines Dritten ist nicht zulässig, dagegen behalten Wir Uns bevor, in Füllen,
wo der Berechtigte sein Recht auf ein anderes ihm selbst zugehhriges Gebäude übertragen
will, die Concession hiezu gegen die hlenach erwähnten Abgaben zu ertheilen.
Bei persönlichen Wirthschafts-Gewerben ist es allein der hinterbliebenen Wiltwe
gestattet, während ihres Wittwenstandes das ihrem Manne verliehene Wirthschafis-Ge,
werbe fortzusetzen; so wie sic sich wieder verheirathet, hat hingegen der neue Ehemann
aufs neue Concession nachzusuchen.
Von der besondern Concessions-Einholung sind jedoch die Apotheker und Canditoren,
welchen vermög ihres Haupt-Gewerbes Branntweln und Liqueurs, so wie die Spezerei=
bändler, welchen aus gleichem Grunde Essig auszuschenken erlaubt i#st, dispensirt, insofern
sie sch nur auf das ebenbenannte Ausschanksgewerbe beschränken.
s. 3.
Wie Wirthschafts-Rechte verloren gehen.
Dingliche Wirthschafts-Rechte erlbschen theils mit der Zernlchtung der berechtigken
Gebdude, es müßte denn sepn, daß diese durch irgend einen Zufall zerstört, oder in der
Absicht nledergerissen worden wären, sie neu aufzubauen, theils gehen sie verloren, wenn
der Berechtigte das Umgeld oder Rekognitions-Geld von 8 QOuartalien, der an ihn ge-
machten Forderungen ungeachtet, im Rückstande läßt, oder wenn er beim Michtbetriebe
das Rekognitions-Geld von 8 Quartalien schuldig bleibt, oder wenn er das Rekognitlons=
Geld zwar bezahlt, aber die Wirthschaft 20 Jahre lang nicht betreibt; so wie wenn er
wegen Vergehen in Wicthschafts-Sachen mit dem Verluste seines Rechts bedroht ist,
und sich dessen ungeachtet eines gleichen Vergehens wieder schuldig macht.
Das persbnliche Wirthschafts-Recht erldscht mit dem Tode des Berechtigten und
mit dessen Wegzug in eine andere Gemeinde, auch geht es verloren, wenn die vierteljäh-
rige Wirthschafts-Abgaben durch 8 Quartalien nicht bezahlt werden, oder dat Wirth-
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