Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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verschledenen  Branntweingattungen,  so  wie  der  Preiße,  in  welchen  das  Ausgeschenkte  obgegeben
  worden  ist,  zu  versichern.

Für  das  erstere  bedient  er  sich  des  gewöhnlichen  Abstichs  und  einer  möglichst  genauen
  Schäázung:  in  Absicht  der  Ausschankspreiße  aber,  theils  der  Angabe  des  Fabrikon.
ten  und  seiner  Rechnungen,  theils  des  Zeugnisses  des  Unterumgelters,  welcher  sich  angelegen
  seyn  zu  lassen  hat,  durch  sichere  Erkundigungen  bei  den  Censumenten  und  durch  Vergleichung
  der  Perkaufzpreite  bei  dem  Axperkaufe  hierüber  Gewißheit  sich  zu  verschassen.

.  41.
Von  der  Behandlung  der  fleineren  Brennereien.  (Patente.)

Da  die  Anwendung  der  vorstehenden  Vorschriften  auf  die  kleinere  Brennerelen  der
Privaten,  wo  nicht  durch  eigenes  Fabrikgesinde  das  ganze  Jahr  und  in  mehreren  Häfen  gebrannt
  wird,  Schwöürigkeiten  mit  sich  führt,  und  daher  schen  bisher  dergleichen  Brenner
gewöhnlich  in  Umgelds-Accorden  stunden;  so  wird  verordnet,  daß  für  dergleichen  Brennereien
  Patente  nach  der  Weise,  wie  solche  bei  der  Handels=  und  Gewerbs-Accise  bestehen,
  in  Anwenoung  gebracht  werden  sollen,

K.  42.
Nähere  Vorschriften  für  die  Patentisirung.

a.)  Die  Patente  gelten  auf  ein  Jahr;  die  dadurch  ausgedrückte  Schuldigkelt  aber  wird
in  Quartal-  Raten  bezahlt.

b.)  Die  Regulirung  der  Potente  geschlehet  durch  die  Arcise-Classifikations-Commission,
jedoch  unter  Beiziehung  des  Umgelds-Personals,  zu  eben  der  Zeit,  wenn  die  Accise,
  Palente  regulirt  werden.

IG.)  Es  wird  ein  besonderes  Protokoll  hlerüber  geführt,  und  zur  Section  der  Steuern
zur  Reoision  und  Rektifkation  eingeschickt.

dl.)  Eine  vidimirte  Abschrift  dieses  Protokolls  wird  dem  Ober-Umgelder  zugestellt,  der
hienach,  jedoch  unter  Vorbehalt  der,  bei  der  Revision  etwa  statt  sindenden  Abämwetungen,
  die  Patente  ausfertigt,  und  den  Geld-Einzug  besorgt.

e.)  In  die  Patentschuldigkeit  wird  das  Recognitions=  oder  sog  teBr  ·
knchtaufzenommca,sondernnachobigemTarifp10besonders  bezahlt-1)

  Der  Patentisirung  unterliegt:

1.)  das  Halbthalergeld  von  der  ganzen  Erzeugniß,

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