Full text : Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe  b:  Der  strafrechtliche  Tatbestand.  231

können,  wenn  die  Strafbarkeit  lediglich  auf  den  Vorsatz  beschränkt
wird  (R.G.  I  vom  3.  6.  1915,  D.J.Z.  1915  S.  1132,  IV  vom
2.  7.  1915,  D.  Str.  Z.  1915  S.  400).  Neben  dem  Zweck  des  8  9b
ist  aber  noch  der  Inhalt  der  einzelnen  Verbote  maßgebend.
Das  Verbot  kann  ausdrücklich  vorschreiben  oder  aus  seinem
Inhalt  erkennen  lassen,  daß  nur  vorsätzliche  Zuwiderhandlungen
strafbar  sein  sollen  (R.G.  I  vom  24.  6.  1915,  Recht  1915  S.  346
Nr.  559,  IV  vom  2.  7.  1915,  D.  Str.  Z.  a.  a.  O.,  Recht  1915  S.  516
Nr.  841).  Ob  daher  eine  fahrlässige  übertretung  des  Berbots
zu  bestrafen  ist,  kann  nur  von  Fall  zu  Fall  im  Hinblick  auf  die
einzelne  in  Frage  kommende  Verordnung  entschieden  werden.
Handelt  es  sich  um  Maßregeln  polizeilicher  Art,  so  ist  davon
auszugehen,  wie  bei  Übertretungen  polizeilicher  Anordnungen
in  der  Regel,  daß,  wenn  nicht  Sinn  oder  Wortlaut  entgegenstehen,
  auch  fahrlässiges  Handeln  zu  bestrafen  ist:  so  R.  G.  III
vom  12.  4.  1915  (Leipz.  Z.  1915  S.  7574,  D.  Str.  Z.  1915  S.  399,
D.  J.Z.  1915  S.  717,  Pr.  Verw.  Bl.  Bd.  37  S.  20  IV)  und  Vovom
1.  2.  1916  (Recht  1916  S.  136  Nr.  229).  An  diesem  Grundsatz
hat  das  Reichsgericht  auch  in  anderen  Entscheidungen  festgehalten.
und  die  Zulässigkeit  der  Strafbarkeit  fahrlässiger  Zuwiderhandlungen
  stets  mit  der  polizeilichen  Natur  der  einzelnen  Verordnungen
  begründet:  so  im  Urteil  vom  22.  6.  1915  (Leipz.  Z.
1915  S.  11075,  Recht  1915  S.  401  Nr.  680)  beim  Verbot  des
Branntweinausschanks  mit  der  gewerbepolizeilichen  Naturz
im  urteil  IV  vom  31.  5.  1915  (Leipz.  ZS.  1915  S.  9018)  beim
Verbot  des  Überbringens  von  Gegenständen  aus  dem  Ausland
mit  seiner  grenzpolizeilichen  Bestimmung;  im  urteil  II  vom
6.  7.  1915  (Leipz.  BG.  1915  S.  11051)  bei  einer  Ortssperre  mit
der  verkehrspolizeilichen  Natur.  Auf  demselben  Standpunkt
wie  das  Reichsgericht  stehen  auch  Stenglein  und  Ebermayer
(Note  11  bzw.  9  zu  §  9)  und  Szymanski  S.  15.

Freilich  weist  Conrad  (D.  Str.  SG.  1915  S.  400)  darauf  hin,
daß  ja  alle  Verordnungen  des  M.  B.  aus  §  9b  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  ergehen  müssen,  also  im  vorwiegend
polizellichen  I  teresse,  daß  daher  grundsätzlich  alle  Verordnungen