Full text : Das Völkerrecht.

Vertrag  zwischen  Preussen  u.  s.  w.  und  der  Türkei  vom  30.  März  1856.  379

Organisation  dieser  zukünftig  unter  die  Kollectivgarantie  der  unterzeichnenden
Mächte  gestellten  Provinzen  definitiv  regeln.

Art.26.  Man  ist  übereingekommen,  dass  es  in  den  Fürstenthümern
eine  bewaffnete  Gewalt  geben  wird,  zu  dem  Zwecke  organisirt,  die  Sicherheit
  im  Innern  und  nach  Aussen  hin  aufrecht  zu  erhalten.  Keine  Beschränkung
  wird  den  ausserordentlichen  Vertheidigungsmaassregeln  entgegengesetzt
werden  können,  die  sie,  in  Uebereinstimmung  mit  der  hohen  Pforte,  zur
Abweisung  eines  jeden  fremden  Angriffes  zu  nehmen  berufen  sein  werden.

Art.  27.  Wenn  die  innere  Ruhe  der  Fürstenthümer  bedroht  oder
gefährdet  werden  sollte,  so  wird  die  hohe  Pforte  sich  mit  den  übrigen  kontrabirenden
  Mächten  über  die  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  der
gesetzmässigen  Ordnung  zu  nehmenden  Maassregeln  verständigen.  Eine  bewaffnete
  Intervention  kann  ohne  vorherige  Einstimmung  dieser  Mächte  nicht
statthaben.

Art.  28.  Das  Fürstenthum  Serbien  wird  fortfahren,  von  der  hohen
Pforte  abhängig  zu  sein,  gemäss  den  Kaiserlichen  Hats,  welche  seine,  zukünftig
  unter  die  Kollectivgarantie  der  Mächte  gestellten  Rechte  und  Immunitäten
  festsetzen.  In  Folge  dessen  wird  dieses  Fürstenthum  seine  unabhängige
  und  nationale  Verwaltung,  sowie  die  vollständige  Freiheit  des  Kultus,
der  Gesetzgebung,  des  Handels  und  der  Schiffahrt  behalten.

Art.  29.  Das  Garnisonsrecht  der  hohen  Pforte,  so  wie  es  durch
frühere  Reglements  festgestellt  ist,  wird  aufrecht  erhalten.  Keine  bewaffnete
Intervention  wird  in  Serbien  stattfinden  können,  ohne  vorherige  Uebereinstimmung
  der  hohen  kontrahirenden  Mächte.

Art.  30.  Se.  Majestät  der  Kaiser  aller  Reussen  und  Se.  Majestät  der
Sultan  behalten  ihre  Asiatischen  Besitzungen  in  ihrer  Integrität  in  demjenigen
  Umfange,  wie  er  vor  dem  Bruch  gesetzlich  bestand.  Um  jeder
lokalen  Streitigkeit  vorzubeugen,  wird  die  Grenzscheide  verifizirt,  und  wenn
nöthig,  rektifiziit  werden,  ohne  dass  jedoch  ein  Gebietsnachtheil  für  eine
oder  die  andere  der  beiden  Parteien  daraus  entstehen  kann.  Zu  diesem
Zwecke  wird  eine  gemischte  Kommission,  bestehend  aus  zwei  Russischen
Kommissaren,  zwei  Ottomanischen  Kommissaren,  einem  Französischen  Kommissar
  und  einem  Englischen  Kommissar,  an  Ort  und  Stelle  unverzüglich
nach  Wiederherstellung  der  diplomatischen  Beziehungen  zwischen  dem
Russischen  Hofe  und  der  hohen  Pforte  gesandt  werden.  Ihre  Arbeit  muss
in  dem  Zeitraum  von  acht  Monaten,  von  dem  Tage  der  Auswechselung
der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  gerechnet,  beendet  sein.

Art.  31.  Die  während  des  Krieges  von  den  Truppen  Ihrer  Majestäten
des  Kaisers  von  Oesterreich,  des  Kaisers  der  Franzosen,  der  Königin  des
Vereinigten  Königreiches  von  Grossbritannien  und  Irland  und  des  Königs  von
Sardinien,  in  Folge  von  Verträgen,  abgeschlossen  in  Konstantinopel  am
12.  März  1854  zwischen  Frankreich,  Grossbritannien  und  der  hohen  Pforte,
am  14.  Juni  des  nämlichen  Jahres  zwischen  Oesterreich  und  der  hohen  Pforte
und  am  15.  März  1855  zwischen  Sardinien  und  der  hohen  Pforte,  besetzten
Gebietstheile  werden  nach  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  geräumt  werden,  so  bald  als  es  geschehen  kann.  Die
Termine  und  die  Ausführungsmittel  werden  der  Gegenstand  einer  Uebereinkunft
  zwischen  der  hohen  Pforte  und  den  Mächten,  deren  Truppen  ihr
Gebiet  okkupiren,  sein.

Art.  32,  Bis  zur  Erneuerung  oder  Ersetzung  der  Verträge  oder  Konventionen,
  die  zwischen  den  kriegführenden  Mächten  vor  dem  Kriege  bestanden,
  wird  der  Aus-  und  Einfuhrhandel  gegenseitig  auf  dem  Fusse  des
vor  dem  Kriege  Kraft  habenden  Reglements  stattfinden,  und  ihre  resp.
Unterthanen  werden  in  allen  anderen  Angelegenheiten  auf  dem  Fusse  der
am  meisten  begünstigten  Nationen  behandelt  werden.