Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  378.  Anfechtung  letztwilliger  Verfügungen.  731

Fälle.  1.  G.  und  H.  erleben  beide  den  Erbfall.  Hier  sind  sie  beide  anfechtungsberechtigt,
während  J.,  auf  dessen  Person  sich  der  Irrtum  des  F.  bezog,  kein  Anfechtungsrecht  hat,  da  ihm
ja  die  Aufhebung  der  Verfügung  des  F.  bei  Lebzeiten  seines  Vaters  nicht  unmittelbar  zustatten
kommen  würde.  2.  G.  ist  vor  dem  Erbfall  gestorben.  Hier  ist  an  seines  Vaters  Statt  der
verleumdete  J.  anfechtungsberechtigt,  während  das  Anfechtungsrecht  des  H.  nunmehr  fortfällt;
  immerhin  hat,  wenn  J.  von  seinem  Anfechtungsrecht  Gebrauch  macht,  auch  H.  Vorteil
davon,  da  die  der  Gemeinde  K.  entrissene  Erbschaft  halb  an  J.,  halb  an  H.  fällt.  3.  Nach
G.  ist  auch  J.  gestorben,  ohne  den  Erbfall  zu  überleben.  Hier  steht  das  Anfechtungsrecht
niemandem  zu;  vielmehr  kann  die  Gemeinde  K.  die  ihr  durch  die  Verleumdung  J.s  zugefallene
  Erbschaft  unanfechtbar  behalten!!

I%0)  Nicht  anfechtungsberechtigt  ist  der  Erblasser  selbst:  er  kann  seine  letztwilligen
  Verfügungen  aufheben,  nicht  aber  anfechten!

2.  Die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung,  durch  die  ein  Erbe  eingesetzt
  oder  enterbt  oder  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt  oder  eine  Verfügung
solcher  Art  aufgehoben  wird,  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaß-=gericht;
  dasselbe  gilt  für  die  Anfechtung  von  Verfügungen,  durch  die  ein  Vermögensrecht
  für  einen  andern  nicht  begründet  wird,  namentlich  für  die  Anfechtung
  der  Anordnung  einer  Auflage;  bei  andern  letztwilligen  Verfügungen,
vor  allem  der  Anordnung  von  Vermächtnissen,  ist  die  Anfechtung  gegenüber
dem  zu  erklären,  der  durch  die  Verfügung  unmittelbar  einen  rechtlichen  Vorteil
erlangt  hat  (2081,  143  IV).

3.  Die  Anfechtung  bedarf  keiner  Form.

4.  Die  Anfechtung  wirkt,  auch  wenn  nur  einer  von  mehreren  Anfechtungsberechtigten
  sie  erklärt,  für  und  wider  sämtliche  Beteiligte  (142  D.

5.  Die  Anfechtung  kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen;  die  Frist  beginnt,
  sobald  der  Anfechtungsberechtigte  von  dem  Anfechtungsrecht  Kenntnis
erlangt;  die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Erbfall  dreißig  Jahre
verstrichen  sind  (s.  2082,  2083).

6.  Das  Anfechtungsrecht  fällt  fort,  wenn  der  Anfechtungsberechtigte  nach  Eintritt  des
Erbfalls  die  anfechtbare  Verfügung  formlos  bestätigt  (144).  Dagegen  hat  der  Erblasser  ein

solches  Bestätigungsrecht  nicht,  sondern  muß,  wenn  er  seine  anfechtbar  getroffene  letztwillige
Verfügung  gegen  Anfechtung  sichern  will,  die  Verfügung  wiederholen!

7.  Eine  Schadensersatzpflicht  zugunsten  dessen,  der  auf  die  Gültigkeit  der  letztwilligen
Verfügung  vertraut,  ist  im  Fall  der  Anfechtung  wegen  Irrtums,  anders  als  bei  Rechtsgeschäften
  unter  Lebenden,  nicht  begründet  (2078  1II).  Dasselbe  wird  für  den  Fall  der
Simulation  anzunehmen  sein.“

4.  Ausschluß  der  Stellvertretung  bei  der  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen.
§  379.

I.  Der  Erblasser  kann  eine  letztwillige  Verfügung  nur  persönlich  treffen:
jede  Stellvertretung  ist  ausgeschlossen,  sowohl  durch  Bevollmächtigte  wie  durch

5)  Strohal,  Erbrecht  S.  297  1.