Abgeerdn.
Statthagen.
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Die Bestrafung eines solchen Vorfalles wird nun von dem
Abgeordneten Bebel als ein Akt des rohen Militarismus ausgegeben!
— Wir können nur rathen, bis zum siebenjährigen
Kriege zurückzugreifen, da findet man vielleicht noch rohere Sachen.
Die Anschauungen desselben ergeben sich weiter aus den
Aeußerungen, „die Stellung des Soldaten den Vorgesetzten gegenüber
muß von Grund aus eine andere werden“.
Wir glauben wohl, daß dies der Sozialdemokratie passen
würde. — Wenn er ferner meint, daß der Soldat nur zur Befolgung
eines Befehls, welcher im Zusammenhang mit dem Dienst
steht, verpflichtet sein müßte, so bemerken wir ihm, daß dies
längst erreicht ist. (F 92 R. M. St. G. B.)
Soweit die Hauptpunkte der von dem Abgeordneten Bebel
veranlaßten Verhandlungen. —
Derselbe erklärte am 10. März, „das Militär müsse nicht
länger als eine Versorgungsanstalt für Junker angesehen
werden, die anderwärts nicht mehr fortkommen.“
Zur Verwerthung für irgend einen künftigen Molibre geeignet
ist die folgende Aeußerung: „Nach Aenderung dieses Systems
würden Sie weniger dumme Offiziere haben, da sich dann nur
geistig höher stehende Personen dem Offizierstande widmen würden.“
In dieser Aeußerung zeigt sich die grenzenlose geistige Ueberhebung
dieser Herren, welche mit ihrer angeblichen „Wissenschaftlichkeit“ die
Welt erleuchten wollen, von denen aber nur der geringste Theil fähig
ist, über die Grenzen des engsten Parteistandpunktes hinauszugehen.
Die Sozialdemokraten versicherten schließlich, gegen die Armee
keinen Haß zu haben, nur die Offiziere wollten sie „bessern“.
Ueberhaupt leuchtete das Bestreben sichtbar durch, die Mannschaft
als schon vom sozialdemokratischen Geist berührt, hinzustellen.
Hervorzuheben ist noch, daß der Abgcordnete Richter erklärte,
da die Regierung mit der Vorlage einer neuen Militärstrafprozeßordnung
so zögerc, so bleibe nichts übrig, als immer und immer
wieder solche Fälle vorzubringen, um damit eine Pression auszuüben.
Es möge ja vielleicht „in den Einzelheiten manchmal zu
weit gegangen sein“, doch seien diese Debatten deßwegen durchaus
berechtigt.
Der Zweck heiligt also hier das Mittel, sagen wir, und dies
Mittel ist ein übles.
Die zarte Ausdrucksweise, „in den Einzelheiten möge zu weit
gegangen sein“, stimmt wenig mit anderen Worten und Handlungen
des Abgcordneten Richter überein.