244 Einige hypothekenrechtliche Fragen.
nach Durchführung des Grundsteuerdefinitivums entscheidet
das Grundsteuerkataster allein darüber, welche
Bezeichnung ein Objekt zu führen hat. Unter einer
anderen Begeichnung kann es im Katasterplane und
in der Wirklichkeit gar nicht aufgefunden werden.
Was ist also vernünftiger, ja sogar nothwendiger,
als daß Kataster und Hypothekenbuch stets im Einklange
erhalten werden und Katasterbehörden wie
Hypothekenämter, die ja doch beide nur Eine Gewalt,
nämlich die Staatsgewalt repräsentiren, zur
Verwirklichung dieses logischen Postulates von Amtswegen
zusammenwirken? Regelsberger (oMgl.
dessen Hypothekenrecht 1874 Seite 62) will zwar
eine gesetzliche Fürsorge zur Herstellung des erwähnten
Einklangs vermissen. Allein die von ihm sofort
a. a. O. hervorgehobenen mißlichen Folgen des fehlenden
Einklangs im Falle der Zwangsrealisirung von
Hypotheken weisen so zu sagen gebieterisch darauf
hin, daß ohne denselben der vom Gesetze gewollte
Zweck in der gewollten Weise gar nicht erreicht werden
könnte. Folglich aber bedarf es keines weiteren
ausdrücklichen Gesetzes hiefür und die Ministerlalentschließung
vom 14. April 1830 (vgl. bei
Jungermann I Seite 335 Nr. 9), welche vorschrelbt,
daß Veränderungen in Benennung, Größe
und Belastung einer Sache nach Maßgabe des einzuführenden
Grundsteuerkatasters auch in den Hypothekenbüchern
nachgetragen werden sollen, hat nicht
bloß eine transitorische Bedentung. Hätte sie eine
solche übrigens auch gehabt, so wäre sie doch nunmehr
durch die Justizministerialentschließung vom
19. November 1863 (IJ.M. Bl. Seite 198)
jedenfalls in bleibender Weise ersetzt. Denn letztere
Entschließung schreibt klar und bestimmt vor, daß
auf Mittheilung von Messungsoperaten die Hypothekenämter
nirht blos das Sachregister jedesmal
zu berichtigen, sondern auch behufs Bereinigung der