Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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a)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  uͤber  die  Lage  des  Geschaͤfts  im  Allgemeinen
  und  uͤber  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  im  Besonderen;

b)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

c)  Berathung  und  Beschlußnahme  uͤber  die  Antraͤge  einzelner  Aktionaire.
Sind  solche  Anträge  dem  Verwaltungsrathe  nicht  mindestens  vierzehn
Tage  vor  der  Generalversammlung  schriftlich  mitgetheilt,  so  isi  der  Verwaltungsrath
  berechtigt,  dieselben  bic  zur  nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Generalversammlung  zurückzustellen;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
zu  prüfen,  welche  der  nächsten  regelmáßigen  Generalversammlung  von
dem  Verwaltungsrathe  vorzulegen  ist.  Die  Funklionen  dieser  Kommissare
fangen  erst  einen  Monat  vor  der  Generalversammlung  an,  in  welcher  die
Bilanz  vorzulegen  ist,  und  hören  mit  dem  Schlusse  dieser  Versammlung
auf.  Im  Laufe  des  Monats  ihrer  Funktionen  untersuchen  die  Kommissarien
  im  Domizil  der  Gesellschaft  die  Rechnungen  des  vorhergehenden
Jahres  und  erstatten  darüber  Bericht  in  der  Generalversammlung.
Dieser  Bericht  der  Kommissare  (Rechnungsrevisoren)  muß  dem  Verwaltungsrathe
  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  eingereicht  werden.
Die  Generalversammlung  ertheilt  oder  verweigert  nach  Anhbrung  und
Diskussion  des  Berichts  Decharge;

nKe)  Beschlußnahme  über  besondere,  von  dem  Verwaltungsrathe  in  der  Einladung
  zur  Generalversammlung  etwa  bezeichnete  Gegenstände;

s)  die  Aufnahme  von  Anleihen  für  die  Gesellschaft,  mögen  dieselben  in
Aufnahme  baarer  Betrage  oder  in  der  Eingehung  von  Schuldverbindlichkeiten,
  deren  Deckung  nicht  aus  den  Einnahmen  des  laufenden  Geschäftsjahres
  erfolgen  kann,  bestehen.

Ueber  den  ad  f.  bezeichneten  Gegensiand  der  Berathung  kann  jedoch  nur
dann  in  den  ordentlichen  Generalversammlungen  beschlossen  werden,  wenn  derselbe
  in  der  Einladung  ausdrücklich  bekanm  gemacht  ist.  Auch  bedarf  der  Beschluß,
  um  verbindliche  Kraft  zu  erhalten,  noch  der  Genehmigung  des  Herrn
Handelsministers.

g.  23.

Die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  beschaͤftigen  sich  nur  mit
den  Gegenstaͤnden,  wozu  sie  berufen  sind.

9.  24.
Die  Protokolle  der  Generalversammlung  werden  notariell  oder  gerichtlich
aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Mitgliede  des

Verwaltungsrathes  und  von  denjenigen  Aktionairen,  welche  es  wünschen,
unterzeichnet.

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