Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

134

Gegen  die  Feststellung  kann  binnen  14tägiger  ausschließlicher  Frist  vom
Tge  der  Eröffnung  ab  Beschwerde  bei  der  Fürstlichen  Landesregierung  eingelegt
werden.

Die  Zwangsvollstreckung  in  Kostensachen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1879  über  die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  und  Verfügungen
der  Verwaltungsbehörden  und  der  Ausführungsverordnung  dazu  vom  29.  Juli  1879.

Das  Landratsamt  ist  zur  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  zuständig.

6  20.

Die  etwa  im  Wege  der  Uebereinkunft  zwischen  den  Besitzern  selbständiger

Gutsbezirke  und  Gemeinden  getroffenen  Vereinbarungen  wegen  gemeinschaftlicher

Tragung  der  ihnen  obliegenden  Kosten  des  Verfahrens  und  zur  Anlegung  und

Unterhaltung  gemeinschaftlicher  Verscharrungsplähee  behufs  unschädlicher  Beseitigung

verendeter  oder  gelöteter  Tiere  bedürfen  der  Genehmigung  der  Fürstlichen  Landesregierung.


III.  Aebergangs-  und  Schlußbeslimmungen.

Die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  bestinunten  Schiedsmänner  bleiben  bis
zum  Ablauf  ihrer  Wahlzeit  im  Amte.

6  22.

Der  Zeilpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Negicrungsverordnung
  festgesetzt.  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verlieren  die  88  14
bis  30  der  Landesherrlichen  Verordnung  vom  29.  März  1881,  die  Ausführung
des  Reichsgesetzes  über  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  23.  Juni
1880  betreffend,  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1888,  die  Gewährung  von  Entschädigung
für  infolge  von  Milzbrand  gefallene  oder  getölete  RNinder  betreffend,  sowie  das
Geseh  vom  28.  Dezember  1903  über  die  Ausdehnung  des  Gesetzes,  betressend  die
Gewährung  von  Entschädigung  für  infolge  von  Milzbrand  gefallene  oder  gelölete
Rinder  vom  13.  Juni  1888  auf  Nauschbrand,  ihre  Gültigkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.

Gegeben  Lermoos,  4.  August  1912.

(  S)  (ge)  Deinrich  XXVII.
(Gaez)  Dr.  Hanitsch  i.  V.