Metadata : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  An—
wendung,  welcher  mit  Einwilligung  der  Schwangeren  die  Mittel
zu  der  Abtreibung  oder  Tötung  bei  ihr  angewendet  oder  ihr
beigebracht  hat.

Strafgesetzbuch  §.  219.  Mit  Zuchthaus  bis  zu
zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer  einer  Schwangeren,  welche
ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getötet  hat,  gegen  Entgelt  die
Mittel  hierzu  verschafft,  bei  ihr  angewendet  oder  ihr  beigebracht
  hat.

Strafgesetzbuch  §.  220.  Wer  die  Leibesfrucht  einer
Schwangeren  ohne  deren  Wissen  oder  Willen  vorsätzlich  abtreibt
  oder  tötet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren
bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht
  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren
oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

Strafgesetzbuch  §.  367.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  ohne  Vorwissen  der  Behörde  einen  Leichnam
beerdigt  oder  bei  Seite  schaft  —  —  —  —  —  —  —  —

Strafgesetzbuch  §.  153.  Wer  einen  ihm  zugeschobenen,
zurückgeschobenen  oder  auferlegten  Eid  wissentlich  falsch  schwört,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.

Strafgesetzb  uch  §.  154.  Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
welcher  vor  einer  zur  Abnahme  von  Eiden  zuständigen  Behörde
wissentlich  ein  falsches  Zeugnis  oder  ein  falsches  Gutachten
mit  einem  Eide  bekräftigt  oder  den  vor  seiner  Vernehmung
geleisteten  Eid  wissentlich  durch  ein  falsches  Zeugnis  oder  ein
falsches  Gutachten  verletzt.

Ist  das  falsche  Zeugnis  oder  Gutachten  in  einer  Strafsache
  zum  Nachteile  eines  Angeschuldigten  abgegeben,  und  dieser
zum  Tode,  zu  Zuchthaus  oder  zu  einer  anderen,  mehr  als
fünf  Jahre  betragenden  Freiheitsstrafe  verurteilt  worden,  so
tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein.