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Statut. erster Abschnitt.
Conds der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse.
#. 1. Der Fonds der neu errichteten Staats= Schulden Zahlungs= Casse besteht:
) in den, von Frankreich theils bereits erhobenen, theils noch zu erhebenden
Reluitions und Contributions Geldern, und
b) in den aus bestimmten Staats= Einkünften, nach den hiernach näher ange-
zeigten Verhältnissen, fortzureichenden Jins-Beyträgen.
K. 2. Die französischen Reluitions-Gelder sind bereits eingegangen, und betragen
die Summe von 1/800/000 fl.z, von dieser Summe werden in den Staats-Schaß zu-
trückgelegt: 500,000 fl.; die weiteren Zoo-ooo fl. fud zum ersten Juflusse des Lilgungs-
Fonds bestimmt. .
. 3. Die in den Staats-Schatz zuruͤckgelegten 500,000 fl. welche bei dem Schuͤl-
den-Tilgungs-Institute deponirt bleiben, sind bis auf den Fall eines dringenden Staats-
Bedürfnisses unantastbar; sie können jedoch als Reserve-Fonds für die Sraats-Schul“
denzahlungs= Casse benuzt werden) wenn die zu dem ordentlichen Fonds derselben bestimm-
ten Gelder durch ein unabwendbares Hinderniß gar niche, oder nicht zu rechter Zeit ein-
giengen. In leßterem Falle sind sse dem Staats= Schate zu resticuiren, sobald die or-
denclichen Einnahmen flussig sind.
K. 4. Die französsschen Contributions= Gelder betragen 3,940/284 fl. und wenn man
die mit deren Erhebung und Beischaffung MMbundenen Kosten auf 5 Procent oder in
runder Summe auf 197)284 fl. annimmc, noch reine 3,750, 000 fl
Diese Summe ist in 15 viermonathlichen Fristen, se mit 250/000 fl. zu erheben,
so daß für die nächsten 5 Jahre die Schuldenzahlungs= Casse einen jährlichen Jufluß
von 750,0 fl. haben wird, der sich sedoch in dem Verhältnisse mehrt, oder mindert,
in welchem die Erhebungs= und Beischaffungs-Kosten geringer oder größer seyn werden.
K. 5. Durch diese Zuslusse wird demnach die Schuldenzahlungs-Casse einen Fonds
haben bei dem Anfange des
ersten Jahrs von — 1,550/000 H.
zweyten * — 950 000 fl.
dritten „ — voh/ooofl.
vierten : — 750,000 fl.
fünften —. J5000 fl.
Zusammen 4,550)000 fl.
K. 6. Von den beieits eingegangenen Reluitions= und Contributions-Geldern sind
der General-Scaats-Casse in dem Rechnungslaufe von 181X, bei der schonenden Rück-
sicht, welche man den Steuer-Contribuenten wegen Mißwachses und Kriegs= Erlictenhei-
ten angedeihen lassen mußte, für unaufschiebliche Staats-Bedürfuisse theils mit, theils
ohne Verzinsung, 643),036 fl. vorgestreckt worden. Es werden aber solche Einleitungen
getroffen werden, daß die Zurückerstattung dieser Summe auf eine Art geschehe, welche
in den Hauptplan der Schuldenzahlungs-Casse keine Störung bringt.
K. 7. Der zweyte Theil der Juflusse zu dem Fonds der Schuldenzahlungs-Casse