264 Rechtsprechung.
Beide Vorschriften wollen nur aussprechen, daß, soweit nach den bisherigen
Bestimmungen für die Benützung einer gemeinschaftlichen Mauer
durch Anbau oder Aufbau seitens des Eigentümers des anderen Grundstücks
ein Teil der Kosten zu ersetzen ist, die Vorschriften in Art. 68 Abs. 2 zur Anwendung
zu kommen haben. -
In Art. 69 ist das deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Fassung des
Art. 70 berechtigt im Hinblick auf die Begründung des Gesetzentwurfs und die
Verhandlungen im Gesetzgebungsausschuß (Becher, Mat. Abt II und V, Bd. 1
S. 90, 446, 447) zu keiner anderen Auslegung.
Es ist unbestritten und durch die Zeugen St. und Z. erwiesen worden,
daß das Anwesen, welches M. im Jahre 1904 an die Kommunmauer des
Georg H. anbaute, zur Zeit des Erwerbes durch die Beklagten B. im Rohbau
vollständig fertig und unter Dach war. Nun wird nach dem Münchener Stadtrecht
der Unsprach auf Ersatz der Bauwertshälfte begründet, wenn der Nachbar
der Mauer zu einem „vorhabenden Bau“ bedarf.
Dieses Bedürfnis steht fest, wenn der Nachbar mit dem Anbau begonnen
hat; dann ist aber auch der Ersatzanspruch schon gegeben (Tinsch, Das Stadtrecht
von München S. 28 und 30).
Wenn man auch nicht mit Tinsch soweit gehen will, daß schon bei Anfügung
eines Steins actio nata sei (a. a. O. S. 36), so ist doch unzweifelhaft
der Anspruch existent geworden, wenn an die Kommunmauer unter Verwendung
derselben als Grenzmauer gegen den Nachbar ein Haus im Rohbau fertig
angebaut worden ist. Der Anspruch ist als auf Bezahlung einer bestimmten
Geldsumme gerichtet rein persönlicher Natur (Entsch. d. Oberst. Gerichtsh.
Bd. 1 S. 162, Bd. 7 S. 820 und Bd. 12 S. 121; Tinsch, a. a. O. S. 33).
Aktiv für denselben legitimiert ist derjenige, der zur Zeit des Anbaues
Eigentümer der Kommunmauer ist, passiv der den Anbau ausführende Eigentümer
des Nachbargrundstücks (vgl. Entsch. d. Oberst. Gerichtsh. Bd. 7 S. 820).
An der rein persönlichen Natur des Ersatzanspruchs vermag der Umstand
nichts zu ändern, daß Art. 68 Abs. 2 AG. z. BGB. zur Sicherung des Anspruchs
eine nachbarrechtliche Verbietungsbefugnis gewährt, mag diese auch
dinglicher Natur sein, ebensowenig als die Ausstattung einer Forderung mit
einem Hypothekrecht die Forderung selbst ihres persönlichen Charakters entkleidet.
Dazu kommt, daß das Verbietungsrecht und der Ersatzanspruch in keinem
Abhängigkeitsverhältnis zu einander stehen. Das erstere wird gegenstandskos,
wenn der Anbau erfolgt, ohne daß es oder trotzdem es geltend gemacht worden
ist, der Anspruch auf Ersatz der Baukosten aber bleibt bestehen; andererseits
besteht das Verbietungsrecht schon, bevor der Ersatzanspruch existiert. «
Wegen seiner rein persönlichen Natur geht der Anspruch ohne. besondere
Bereinbarung passiv nicht auf den Erwerber des Grundstücks über, auf dessen
Seite der Anbau erfolgt ist (Entsch. des Oberst. Gerichtsh. Bd. 1 S. 162).
Die Anwendung dieser Rechtssätze auf den zur Entscheidung stehenden
Fall führt zu dem Ergebnisse, daß der Anspruch auf Ersatz der Bankosten auf
eite des Eigentümers des Anwesens Georg H. in der Richtung gegen den
Nachbarn M. schon existent geworden war, als die Mitangeklagten B. das Anwesen
erwarben, und daß der Anspruch des Br- auf diese — eine besondere
Vereinbarung ist nicht behauptet — passiv nicht übergegangen ist, endlich, daß
die Geltendmachung des Bauverbots ihnen gegenüber bedeutungslos war.
Nachdem die Eheleute B. einmal in den von ihrem Vorbesitzer geschaffenen
Zustand, durch welchen nur dieser Schuldner des H. geworden war, eingetreten
waren, waren sie auch berechtigt, diesen Zustand zu benützen und fortzusetzen,