Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

264  Rechtsprechung.

Beide  Vorschriften  wollen  nur  aussprechen,  daß,  soweit  nach  den  bisherigen
  Bestimmungen  für  die  Benützung  einer  gemeinschaftlichen  Mauer
durch  Anbau  oder  Aufbau  seitens  des  Eigentümers  des  anderen  Grundstücks
ein  Teil  der  Kosten  zu  ersetzen  ist,  die  Vorschriften  in  Art.  68  Abs.  2  zur  Anwendung
  zu  kommen  haben.  -

In  Art.  69  ist  das  deutlich  zum  Ausdruck  gekommen.  Die  Fassung  des
Art.  70  berechtigt  im  Hinblick  auf  die  Begründung  des  Gesetzentwurfs  und  die
Verhandlungen  im  Gesetzgebungsausschuß  (Becher,  Mat.  Abt  II  und  V,  Bd.  1
S.  90,  446,  447)  zu  keiner  anderen  Auslegung.

Es  ist  unbestritten  und  durch  die  Zeugen  St.  und  Z.  erwiesen  worden,
daß  das  Anwesen,  welches  M.  im  Jahre  1904  an  die  Kommunmauer  des
Georg  H.  anbaute,  zur  Zeit  des  Erwerbes  durch  die  Beklagten  B.  im  Rohbau
vollständig  fertig  und  unter  Dach  war.  Nun  wird  nach  dem  Münchener  Stadtrecht
  der  Unsprach  auf  Ersatz  der  Bauwertshälfte  begründet,  wenn  der  Nachbar
der  Mauer  zu  einem  „vorhabenden  Bau“  bedarf.

Dieses  Bedürfnis  steht  fest,  wenn  der  Nachbar  mit  dem  Anbau  begonnen
hat;  dann  ist  aber  auch  der  Ersatzanspruch  schon  gegeben  (Tinsch,  Das  Stadtrecht
  von  München  S.  28  und  30).

Wenn  man  auch  nicht  mit  Tinsch  soweit  gehen  will,  daß  schon  bei  Anfügung
  eines  Steins  actio  nata  sei  (a.  a.  O.  S.  36),  so  ist  doch  unzweifelhaft
der  Anspruch  existent  geworden,  wenn  an  die  Kommunmauer  unter  Verwendung
derselben  als  Grenzmauer  gegen  den  Nachbar  ein  Haus  im  Rohbau  fertig
angebaut  worden  ist.  Der  Anspruch  ist  als  auf  Bezahlung  einer  bestimmten
Geldsumme  gerichtet  rein  persönlicher  Natur  (Entsch.  d.  Oberst.  Gerichtsh.
Bd.  1  S.  162,  Bd.  7  S.  820  und  Bd.  12  S.  121;  Tinsch,  a.  a.  O.  S.  33).

Aktiv  für  denselben  legitimiert  ist  derjenige,  der  zur  Zeit  des  Anbaues
Eigentümer  der  Kommunmauer  ist,  passiv  der  den  Anbau  ausführende  Eigentümer
  des  Nachbargrundstücks  (vgl.  Entsch.  d.  Oberst.  Gerichtsh.  Bd.  7  S.  820).

An  der  rein  persönlichen  Natur  des  Ersatzanspruchs  vermag  der  Umstand
nichts  zu  ändern,  daß  Art.  68  Abs.  2  AG.  z.  BGB.  zur  Sicherung  des  Anspruchs
  eine  nachbarrechtliche  Verbietungsbefugnis  gewährt,  mag  diese  auch
dinglicher  Natur  sein,  ebensowenig  als  die  Ausstattung  einer  Forderung  mit
einem  Hypothekrecht  die  Forderung  selbst  ihres  persönlichen  Charakters  entkleidet.

Dazu  kommt,  daß  das  Verbietungsrecht  und  der  Ersatzanspruch  in  keinem
Abhängigkeitsverhältnis  zu  einander  stehen.  Das  erstere  wird  gegenstandskos,
wenn  der  Anbau  erfolgt,  ohne  daß  es  oder  trotzdem  es  geltend  gemacht  worden
ist,  der  Anspruch  auf  Ersatz  der  Baukosten  aber  bleibt  bestehen;  andererseits
besteht  das  Verbietungsrecht  schon,  bevor  der  Ersatzanspruch  existiert.  «

Wegen  seiner  rein  persönlichen  Natur  geht  der  Anspruch  ohne.  besondere
Bereinbarung  passiv  nicht  auf  den  Erwerber  des  Grundstücks  über,  auf  dessen
Seite  der  Anbau  erfolgt  ist  (Entsch.  des  Oberst.  Gerichtsh.  Bd.  1  S.  162).
Die  Anwendung  dieser  Rechtssätze  auf  den  zur  Entscheidung  stehenden
Fall  führt  zu  dem  Ergebnisse,  daß  der  Anspruch  auf  Ersatz  der  Bankosten  auf

eite  des  Eigentümers  des  Anwesens  Georg  H.  in  der  Richtung  gegen  den
Nachbarn  M.  schon  existent  geworden  war,  als  die  Mitangeklagten  B.  das  Anwesen
  erwarben,  und  daß  der  Anspruch  des  Br-  auf  diese  —  eine  besondere
Vereinbarung  ist  nicht  behauptet  —  passiv  nicht  übergegangen  ist,  endlich,  daß
die  Geltendmachung  des  Bauverbots  ihnen  gegenüber  bedeutungslos  war.

Nachdem  die  Eheleute  B.  einmal  in  den  von  ihrem  Vorbesitzer  geschaffenen
Zustand,  durch  welchen  nur  dieser  Schuldner  des  H.  geworden  war,  eingetreten
waren,  waren  sie  auch  berechtigt,  diesen  Zustand  zu  benützen  und  fortzusetzen,