Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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gen mit seinen verfassungsmäßigen Anträgen unterstüst und nöchigenfalls auch von Amts, 
wegen einschreicer. Er ist demnach für alle, von ihm ausgehenden Verfügungen, allein 
verantwortlich. 
d. 4. In Hinsicht auf die Verhälenisse zwischen dem Königl. Geheimen Rathe an?d 
den einzelnen Departements = Ministern, welche darin Siß und Stimme haben, 
wird hiermit festgesestzt, daß in dem Geheimen Rathe nothwendig vorzutragen und zu ver- 
handeln siud: 
1) alle allgemeine Staats- Landes zum Kirchen Angelegenheiten; dahin ist nahmentlich 
zu rechnen: 
a) alles, was auf die Staats= und Landes-Verfassung? und die Organisation der 
Staats-Behörden und Landestheile, dder 
b) auf die Staats- Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich be- 
zieht, ferner 
ec) alle Gegenstaͤnbe der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, so wie die 
Anstaͤnde uͤber die Auslegung der Gesetze und Verordnungen; endlich 
d) was uͤberhaupt ein allgemeines Staats-Interesse hat. 
2) alles, was auf die Verhälenisse mit den Landständen Bezug hat; 
3) alle Vorschläge zu Besetzang der höhern Scaats" und Kirchen, Aemter mit Ein, 
schluß der Ober und Cameral-Beaintungen, und der Dekanate; 
4) alle Angelegenheiten, welche in die Geschäftskreise verschiedener Ministerial-Depar- 
tements einschlagen,) in so fern die Departements-Chefs sich darüber nicht vereini- 
gen können; 
5) Competenz, Streitigkeiten. verschiedener Departements) insbefondere auch zwischen 
den administrativen und gerichtlichen Stellen; 
6) Verhältnisse der Kirche zum Staate, in so fern neue Bestimmungen nothwendig 
snd, oder einzelner Kirchen zu einander, wenn die Königl. Central= Scellen dieser 
TConfesssonen ssch nicht vereinigen; 
7) die Recurse an den Geheimen Rath von Verfügungen, einzelner Ministerien oder 
Departements, Chefs, durch die ein dritter beschwert zu seyn glaubt; 
8) Vorstellungen, welche von Central-Scellen bey den ihnen vorgesetzten Ministern 
gegen einzelne Ministerial, Verfügungen eingereicht werden: deren Erörterung der
	        
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