Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 54. 1816. 363 
Königlich= Württembergssches 
Staats= und Regietungs-Blakt. 
Samstag, 23. Noo. 
  
  
Eine näbere Beslimmung des an die der Seuverainetä: der Krone unterworfenen vormals Reichsständi- 
sche Fürsien und Grafen den 20. Apr. d. J. ergangenen Dehortatoni von Recursen an auswärtige 
Höse, in Beziebung auf die teutsche Bundes= Versammlung; dd. 21. Nor 1816. 
Se. Königl. Majestäát haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, das unter 
dem 20. April d. J. an die, Allerhöchstdero Souverainität unterworfenen, vormals 
Reichsständischen Fürsten und Grafen, erlassene Dehortatorium, dahin näher zu bestim- 
men, daß es denselben unbenommen bleibe, sich in denjenigen Angelegenheiten, welche 
in Beziehung auf ihre staatsrechtlichen Verhälcniße von dem Congresse in Wien an den 
Bundestag, um daselbst durch gemeinsamen Beschluß ihre endliche Bestimmung zu er- 
halten, verwiesen wurden, an die hohe Bundes-Versammlung bittweise zu wenden. 
Sctuttgart, den 21. Nov. 1816. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Königl. Geheime Rath. 
Anordnung eines Königl. Ober-Hofraths. 
Sie. Königl. Masest. haben vermög allerhöchsten Reseripts v. 15. d. in Bezie= 
hung auf den Koniglichen Hofstaat folgende Einrichtungen zu treffen allergnädigst geruhr: 
1. Dem gesamten Hofstaate ist eine Zentralstelle, der Königliche Ober-Hof- 
rath, vorgesezt. 
II. Diese oberste Hofbehdrde zahle r1. als Mitglieder 
die vier Ober-Hofbeamte: den Oberst= Hofmeister, den Oberst-Kammerherrn, den 
Oberst-Stallmeister, den Ober-Hofintendanten- 
Ihr find 2. als Beisizer 
mit berathender Stimme zugegeben: der Direktor der Hof= und Domainenkammer, der 
Vorstand des Hosgerichts, der General= Hofkassiert. 
Es besteht 3. die Kanzlei . · 
desOber-HofrathsaugeineinGeneralsecketckrundeifremKanzellistetydrrzllgkcjchdlk 
Registraturgeschaͤfte zu besorgen hat. ·
	        
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