Full text : Quellensammlungen zum Deutschen Reichsstaatsrecht. (1)

60  Nr.  226.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Gehört  er  mehreren  Bundesstaaten  an,  so  verliert  er  durch  den  Beschluß
die  Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten.

§  28.  Ein  Deutscher,  der  ohne  Erlaubnis  seiner  Regierung  in  ausländische
Staatsdienste  getreten  ist,  kann  seiner  Staatsangehörigkeit  durch  Beschluß  der
Zentralbehörde  seines  Heimatstaats  verlustig  erklärt  werden,  wenn  er  einer  Aufforderung
  zum  Austritt  nicht  Folge  leistet.

Gehört  er  mehreren  Bundesstaaten  an,  so  verliert  er  durch  den  Beschluß  die
Staatsangehörigkeit  in  allen  Bundesstaaten.

§  29.  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen  des  §  26  Abs.  1,  2
und  der  §§  27,  28  sowie  der  Wiedererwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  den  Fällen
des  §  26  Abs.  3  Satz  2  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen
Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Ausgeschiedenen  oder  dem  Wiedereingebürgerten
  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,  someit  sich  die  Ehefrau  oder  die
Kinder  mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft  befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,
  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet  gewesen  sind.

§  30.  Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  die  Reichsangehörigkeit  durch  Entlassung  verloren  hat,  aber  bei  Anwendung
der  Vorschrift  des  §  24  Abs.  1  als  nicht  entlassen  gelten  würde,  muß  auf  seinen.
Antrag  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert
  werden,  wenn  er  seit  dem  im  §  24  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  seinen
Wohnsitz  im  Inland  behalten  hat  und  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  entspricht,
  auch  den  Antrag  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  stellt.  Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

§  31.  Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
die  Reichsangehörigkeit  nach  §  21  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  355)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Ausland  verloren  hat,  muß  von  dem
Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,
wenn  er  keinem  Staate  angehört.

Das  gleiche  gilt  von  dem  ehemaligen  Angehörigen  eines  Bundesstaats
oder  eines  in  einen  solchen  einverleibten  Staates,  der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  nach  Landesrecht  seine  Staatsangehörigkeit
  durch  Aufenthalt  außerhalb  seines  Heimatstaats  verloren  hat.

§  32.  Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden  Aufenthalt
  hat  und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  neunundzwanzigste,  aber  noch  nicht  das
dreiundvierzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit
dem  Ablauf  zweier  Jahre,  sofern  er  innerhalb  dieser  Frist  keine  endgültige  Entscheidung
  über  seine  Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher  der  im  §  26  Abs.  2  bezeichneten  Art,  der  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch
seinen  dauernden  Aufenthalt  hat  und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  dreiundvierzigste
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem
Ablauf  zweier  Jahre,  sofern  er  sich  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vor  den  Militärbehörden
  gestellt.

Die  Vorschriften  des  §  26  Abs.  3  und  des  §  29  finden  entsprechende  Anwendung.


Dritter  Abschnitt.
Unmittelbare  Reichsangehörigkeit.
§  33.  Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  kann  verliehen  werden