60 Nr. 226. Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß
die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
§ 28. Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische
Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der
Zentralbehörde seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung
zum Austritt nicht Folge leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die
Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
§ 29. Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 1, 2
und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen
des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht, someit sich die Ehefrau oder die
Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter,
die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
§ 30. Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung
der Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen.
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert
werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen
Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht,
auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 31. Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Reichsangehörigkeit nach § 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem
Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden,
wenn er keinem Staate angehört.
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats
oder eines in einen solchen einverleibten Staates, der bereits vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit
durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.
§ 32. Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt
hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das
dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit
dem Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung
über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch
seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem
Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Militärbehörden
gestellt.
Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 und des § 29 finden entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
§ 33. Die unmittelbare Reichsangehörigkeit kann verliehen werden