Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

404  Ueber  Remission,  Compensation  u.  Retorslon  d.  Injurien.

werden,  begründet  keine  Ausnahme  von  der  Regel
des  §.  661.

Geht  man  von  der  gewöhnlichen  Bedeutung
des  Wortes  Retorsion  aus,  worunter  die  gleichmäßige
  Erwiederung  einer  Injurie  verstanden  wird,
wodurch  dem  Beleidiger  eben  das  widerfährt,  was
er  sich  gegen  den  von  ihm  Beleidigten  erlaubt  hat,
mithin  blos  Gleiches  mit  Gleichem  vergolten  wird,
so  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  in  dem  bemerkten
Falle  eine  Retorsion  in  diesem  Sinn  nicht  vorhanden
  ist,  weil  keine  gleichartige  Erwiederung  Katt  gefunden
  hat,  vielmehr  eine  geringere  Beleidigung  mit
einer  größeren  vergolten  wurde.  Nach  gemeinrechtlichen
  Grundsätzen  darf  aber  der  Erwiedernde  über
das  Verhältniß  der  erlittenen  Beleidigung  nicht
hinaus,  weil  eine  Ueberschreitung  dieses  Maaßes  keine
bloße  Erwiederang  mehr  ist,  sondern  eine  besondere
Injurie  enthalt;  weßhalb  dem  so  ungebührlich  Beleidigten
  die  Genugthuungsforderung  wegen  solcher
Ercesse  nicht  versagt  werden  kann  7).

Diese  gemeinrechtliche  Theorie  läßt  sich  jeroch
mit  den  Bestimmungen  des  pr.  Landr.  nicht  vereinigen
  und  daraus,  daß  derjenige,  welcher  Realinjurien
durch  bloße  Verbal=  oder  symbolische  Injurien  auf
der  Stelle  erwiedert  hat,  dadurch  das  Recht,  Privatgenugthuung
  zu  fordern,  nach  8.  662  nicht  verliert,
kann  keineswegs  gefolgert  werden,  daß  derjenige,
welcher  durch  Verbal=  oder  symbolische  Injurien  den
Andern  zu  Realinjurien  gereizt  hat,  als  der  schwerer

21)  v.  Quistorp  Grunds.  des  peinl.  Rechts.  Th.  I.
S  330.  331.  Weber  über  Injurlen  Abth.  II.  S.  50.
22)  Weber  a.  a.  O.  S.  55.