404 Ueber Remission, Compensation u. Retorslon d. Injurien.
werden, begründet keine Ausnahme von der Regel
des §. 661.
Geht man von der gewöhnlichen Bedeutung
des Wortes Retorsion aus, worunter die gleichmäßige
Erwiederung einer Injurie verstanden wird,
wodurch dem Beleidiger eben das widerfährt, was
er sich gegen den von ihm Beleidigten erlaubt hat,
mithin blos Gleiches mit Gleichem vergolten wird,
so läßt sich nicht verkennen, daß in dem bemerkten
Falle eine Retorsion in diesem Sinn nicht vorhanden
ist, weil keine gleichartige Erwiederung Katt gefunden
hat, vielmehr eine geringere Beleidigung mit
einer größeren vergolten wurde. Nach gemeinrechtlichen
Grundsätzen darf aber der Erwiedernde über
das Verhältniß der erlittenen Beleidigung nicht
hinaus, weil eine Ueberschreitung dieses Maaßes keine
bloße Erwiederang mehr ist, sondern eine besondere
Injurie enthalt; weßhalb dem so ungebührlich Beleidigten
die Genugthuungsforderung wegen solcher
Ercesse nicht versagt werden kann 7).
Diese gemeinrechtliche Theorie läßt sich jeroch
mit den Bestimmungen des pr. Landr. nicht vereinigen
und daraus, daß derjenige, welcher Realinjurien
durch bloße Verbal= oder symbolische Injurien auf
der Stelle erwiedert hat, dadurch das Recht, Privatgenugthuung
zu fordern, nach 8. 662 nicht verliert,
kann keineswegs gefolgert werden, daß derjenige,
welcher durch Verbal= oder symbolische Injurien den
Andern zu Realinjurien gereizt hat, als der schwerer
21) v. Quistorp Grunds. des peinl. Rechts. Th. I.
S 330. 331. Weber über Injurlen Abth. II. S. 50.
22) Weber a. a. O. S. 55.