327
Gesetz, betreffend die durch die Markrechnung gebotene Umwandlung der Sporteln und der Wirthschaftsconcessionsgelder.
Vom 20. Juni 1875.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die auf dem allgemeinen Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 483)
und auf späteren Gesetzen beruhenden, im Guldenfuß ausgedrückten Beträge der Sporteln
und anderer für Rechnung der Staatskasse zu erhebenden Gebühren, sowie die zur Bemessung
von Sporteln festgestellten, im Guldenfuß ausgedrückten Streitsummen und
sonstigen Werthbeträge werden in der Weise abgeändert, daß an Stelle von je einem
Gulden zwei Mark, an Stelle von je einem Kreuzer drei und ein drittel Pfennig treten.
Bruchtheile von Pfennigen, die sich bei dieser Umrechnung ergeben, bleiben außer
Ansatz.
Bei dem Ansatz von Notariatssporteln, bei welchen nach dem Vordruck zum Notariatssporteltarif
vom 4. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 377) nur die runden 100 fl. zu berechnen
waren, sind künftig nur die runden Einhundert Mark in Berechnung zu nehmen, also
die Zwischenbeträge frei zu lassen.
Die Regelung der Gebühren der Oberamtögerichtsdiener für die Vornahme von
Insinuationen in den gesetzlich zuläßigen Fällen (Sportelgesetz vom 23. Juni 1828 Art.
26 Abs. 4 und Tarif „Insinuationen") bleibt der Königlichen Regierung überlassen.
Art. 2.
An Stelle der in Art. 37 des Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 494)
festgesetzten Naturalienpreise treten folgende Preise:
Kernen per Centner 6 Mark 40 Pf.
Weigen„ 5 „ 30 „