Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesetz,  betreffend  die  durch  die  Markrechnung  gebotene  Umwandlung  der  Sporteln  und  der  Wirthschaftsconcessionsgelder.
  Vom  20.  Juni  1875.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimenraths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  auf  dem  allgemeinen  Sportelgesetz  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  483)
und  auf  späteren  Gesetzen  beruhenden,  im  Guldenfuß  ausgedrückten  Beträge  der  Sporteln
und  anderer  für  Rechnung  der  Staatskasse  zu  erhebenden  Gebühren,  sowie  die  zur  Bemessung
  von  Sporteln  festgestellten,  im  Guldenfuß  ausgedrückten  Streitsummen  und
sonstigen  Werthbeträge  werden  in  der  Weise  abgeändert,  daß  an  Stelle  von  je  einem
Gulden  zwei  Mark,  an  Stelle  von  je  einem  Kreuzer  drei  und  ein  drittel  Pfennig  treten.

Bruchtheile  von  Pfennigen,  die  sich  bei  dieser  Umrechnung  ergeben,  bleiben  außer
Ansatz.

Bei  dem  Ansatz  von  Notariatssporteln,  bei  welchen  nach  dem  Vordruck  zum  Notariatssporteltarif
  vom  4.  Juli  1842  (Reg.  Blatt  S.  377)  nur  die  runden  100  fl.  zu  berechnen
waren,  sind  künftig  nur  die  runden  Einhundert  Mark  in  Berechnung  zu  nehmen,  also
die  Zwischenbeträge  frei  zu  lassen.

Die  Regelung  der  Gebühren  der  Oberamtögerichtsdiener  für  die  Vornahme  von
Insinuationen  in  den  gesetzlich  zuläßigen  Fällen  (Sportelgesetz  vom  23.  Juni  1828  Art.
26  Abs.  4  und  Tarif  „Insinuationen")  bleibt  der  Königlichen  Regierung  überlassen.

Art.  2.
An  Stelle  der  in  Art.  37  des  Sportelgesetzes  vom  23.  Juni  1828  (Reg.  Blatt  S.  494)
festgesetzten  Naturalienpreise  treten  folgende  Preise:

Kernen  per  Centner  6  Mark  40  Pf.
Weigen„  5  „  30  „