Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

136  Erörterungen  aus  dem  Gebiete  des  Civilprozesses.

noch  Berufung  gegen  das  bedingte  Endurtheil  möglich,
dann  freilich  bleibt  es  von  vornherein  unnöthig,  auf
§  686  zu  rekurriren,  denn  gemäß  §  487  ist  der  Rechtsstreit
  nach  eingelegter  Berufung  vor  dem  Berufungsgerichte
  von  neuem  zu  verhandeln  und  hiebei  können
Einwendungen  jeder  Art  noch  geltend  gemacht  werden.
Gewöhnlich  kümmert  sich  aber  gerade  dann,  wenn  Aussöhnung
  eingetreten  ist,  kein  Theil  mehr  um  den  Fortbetrieb
  des  Prozesses,  die  Berufungsfrist  verstreicht  unbenützt
  und  das  bedingte  Endurtheil  wird  unwiderruflich
rechtskräftig.  Treten  alsdann  neuerdings  Dissidien  ein,
so  ist  für  den  scheidelustigen  Theil  nichts  bequemer,  als
auf  dieses  Urtheil  zurückzugreifen  und  einfach  Eidesabnahme
  zu  beantragen.

Geht  man  auf  solche  Weise  vor  oder  hat  die  Aussöhnung
  überhaupt  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft
des  bedingten  Endurtheils  stattgefunden,  so  gibt  es,  wie
in  allen  sonstigen  Prozessen  so  auch  in  Ehescheidungsprozessen,
  keine  mündliche  Verhandlung  mehr,  in  welcher
noch  wirksam  neue  materielle  Einreden  geltend  gemacht
werden  könnten.  Insbesondere  kann  dies,  abgesehen  von
Fällen,  in  welchen  durch  sofortigen  urkundlichen  Nachweis
  einer  bereits  anderweit  eingetretenen  definitiven
Streitbeendigung,  sei  es  durch  schriftliche  Klagszurücknahme
  oder  notariellen  Vergleich,  eine  weitere  Thätigkeit
des  Gerichts  überhaupt  überflüssig  wird,  nicht  mehr  in
der  zur  Eidesleistung  bestimmten  Verhandlung  geschehen
und  ist  darüber  die  Praxis  allerwärts  und  auch  bei  Ehescheidungsprozessen
  einig  (ogl.  Seuffert's  Kommentar
zu  §  427  und  574  der  CPO.  4.  Aufl.  S.  522  und  702;
Wilmowski  ad  h.  I.  5.  Aufl.  Bd.  I  S.  604  u.  Bd.  ii
S.  776;  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  B-d.17  S.341;
Seuffert.  s  Archiv  Bd.  40  S.  384,  460  u.  467,  Bd.  43
S.  105  u.  465;  Urtheile  des  Bayer.  Obersten  Landesgerichts
  vom  2.  April  u.  10.  Juni  1885  in  d.  Sammlg.
Bd.  11  S.  96  u.  162,  welch'  letztere  Urtheile  insbeson-