136 Erörterungen aus dem Gebiete des Civilprozesses.
noch Berufung gegen das bedingte Endurtheil möglich,
dann freilich bleibt es von vornherein unnöthig, auf
§ 686 zu rekurriren, denn gemäß § 487 ist der Rechtsstreit
nach eingelegter Berufung vor dem Berufungsgerichte
von neuem zu verhandeln und hiebei können
Einwendungen jeder Art noch geltend gemacht werden.
Gewöhnlich kümmert sich aber gerade dann, wenn Aussöhnung
eingetreten ist, kein Theil mehr um den Fortbetrieb
des Prozesses, die Berufungsfrist verstreicht unbenützt
und das bedingte Endurtheil wird unwiderruflich
rechtskräftig. Treten alsdann neuerdings Dissidien ein,
so ist für den scheidelustigen Theil nichts bequemer, als
auf dieses Urtheil zurückzugreifen und einfach Eidesabnahme
zu beantragen.
Geht man auf solche Weise vor oder hat die Aussöhnung
überhaupt erst nach Eintritt der Rechtskraft
des bedingten Endurtheils stattgefunden, so gibt es, wie
in allen sonstigen Prozessen so auch in Ehescheidungsprozessen,
keine mündliche Verhandlung mehr, in welcher
noch wirksam neue materielle Einreden geltend gemacht
werden könnten. Insbesondere kann dies, abgesehen von
Fällen, in welchen durch sofortigen urkundlichen Nachweis
einer bereits anderweit eingetretenen definitiven
Streitbeendigung, sei es durch schriftliche Klagszurücknahme
oder notariellen Vergleich, eine weitere Thätigkeit
des Gerichts überhaupt überflüssig wird, nicht mehr in
der zur Eidesleistung bestimmten Verhandlung geschehen
und ist darüber die Praxis allerwärts und auch bei Ehescheidungsprozessen
einig (ogl. Seuffert's Kommentar
zu § 427 und 574 der CPO. 4. Aufl. S. 522 und 702;
Wilmowski ad h. I. 5. Aufl. Bd. I S. 604 u. Bd. ii
S. 776; Entscheidungen des Reichsgerichts B-d.17 S.341;
Seuffert. s Archiv Bd. 40 S. 384, 460 u. 467, Bd. 43
S. 105 u. 465; Urtheile des Bayer. Obersten Landesgerichts
vom 2. April u. 10. Juni 1885 in d. Sammlg.
Bd. 11 S. 96 u. 162, welch' letztere Urtheile insbeson-