512 „Vollständige: Bezahlung“ in §. 64 des Syp.-Oes.
Unterlassung eines gesetzlich gebotenen Eintrags
in das Hypothekenbuch anderen Gläubigern gegenüber
mehr Vortheile erlangen, als wenn er den
Eintrag wirklich vorgenommen hätte. Eine solche
Abnormität könnte aber eintreten, wenn man einen
Gläubiger, der hinsichtlich des Kapitals und der
Zinsen des laufenden und unmittelbar vorhergegangenen
Jahres bevorzugt ist, auch in
Ansehung der. älteren Zinsrückstände als älteren
oder vorgehenden Gläubiger betrachten wollte,
während er bei einem wirklich erfolgten Eintrag bezüglich
jener Accessorien nur den Rang eines jüngeren
Gläubigers mit allen daraus hervorgehenden
Konsequenzen einnehmen würde. .-«
Vergebens beruft sich Revident noch auf den
Zusammenhang des §. 64 mit der Bestimmung
uͤber Ablösung in §. 63, wonach die Befriedigung
des abzulösenden Gläubigers in dem ganzen Umfange
der Hypothekklage, also auch in Ansehung
aller rückständigen Zinsen und Kosten zu geschehen
habe. Denn im Falle des §F. 63 kann der Gläubiger,
welcher ablösen will, über den Umfang seiner
Leistungen nicht im Zweifel sein, da ja die sämmtlichen
Ausprüche Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung
waren; während bei einer gezwungenen
Veräußerung der einlösende Gläubiger sich zunächst
nach dem Inhalte des Hypothekenbuches
richtet, und die anderweitigen Forderungen
eines vorangehenden Gläubigers ihm möglicherweise
erst nach Anmeldung des Einlösungsrechtes
und nach der Adjudikation bekannk werden
OAGE. v. 18. Juli 1856. Nr. 1309 5 5/86.
Gnome.
Max Joseph's Koder ist nun hundert Jahre alt;
Ihn zu verjüngen, macht viel Müh' und Aufenthalt.
N Seuffrt. Verl.: Palm & Enke. (Adolph Eake)
Red. J in Suffet Druck von Junge & Sohn.