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schen Synoden so ungewiß, wie viel ungewisser mußte es
bei andern seyn, die entweder nicht so oͤkumenisch waren,
das ist, die etwa bloß in einige Hauptprovinzen des roͤmischen
Reichs, aber nicht in das ganze, ausgeschrieben worden,
oder deren Schluͤsse vielleicht nur als Provinzial-Synodenschluͤsse
konnten angesehen werden, oder doch keine
kaiserliche Bestaͤtigung erhalten hatten. Waren z. B. die
Schluͤsse der Synode von Arles vom Jahr 34 verbindlich?
Die Syiiode war nicht eigentlich oͤkumenisch, sondern der
Kaiser hatte bloß aus mehreren Provinzen seines Reichs,
wie es ihm gutdünkte, Bischöfe zusammen gefordert, er
hatte auch ihre Schlüsse nicht bekräftigt, denn nicht Canones
zu machen, hatte er sie zusammenberufen, sondern bloß zur
unparteyischen Untersuchung und Entscheidung der donatistischen
Streitigkeiten. Die Synode zu Sardika hatte mehr
den Schein einer dkumenischen Synode; die Anzahl der aus
dem Orient und Occident versammelten Väter war daselbst
nicht unbeträchtlich, und doch sicht man aus der bekannten
Geschichte des Apiarius, daß die afrikanischen Kirchen die
Gültigkeit der sardicensischen Schlüsse nicht anerkannten.
So ungewiß war gerade der wichtigsfe Punkt des ganzen
Kirchenrechts; man entwarf mit jedem Jahr neue Gesetze,
und Niemand wußte, welcher Grad von Reife oder welche
Besiimmungen erfordert würden, wenn dann dieses entworfene
Gesetz wirklich vollkommene Gesetzeskraft haben sollte. Das
nothwendigste aller Gesetze, das, worin hätte bestimmt seyn
sollen, welche der vorher entworfenen Gesetze gültig sehet,
wurde vergessen, und selbst auch auf der chalcedonischen
Synode, da doch die chrisiliche Kirche nun bald anderthalb
hundert Jahre die glücklichsie Ruhe genossen hatte, wurde
diesem dringendsten Vedürfniß nicht abgeholfen. Man that
zwar etwas, aber es war doch so kaum halb gethan, daß