Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

—  304  —

Förderung  deutscher  Interessen  ausüben  würden.  Und  wenn  man  sonst
mit  völligem  Gleichmut  erwarten  dürfe,  welcher  politischen  Partei
die  elsässischen  Abgeordneten  angehören  würden,  so  wäre  es  doch
nicht  passend  und  zuträglich,  eine  französische  Fraktion  in  dem
Reichstage  zu  sehen.  Das  beste  und  einfachste  Mittel,  die  Verhältnisse
klar  zu  stellen,  sei  das  in  Borschlag  gebrachte,  es  den  Beteiligten  zu
überlassen,  durch  Zurücknahme  ihrer  früheren  Erklärung  den  Zweifel,
ob  sie  sich  als  deutsche  Reichsangehörige  betrachten  oder  nicht,  zu  beseitigen.
  Die  Reichsregierung  betrachte  die  Vorlage  als  einen  bedeutsamen
  Fortschritt.

Der  Reichskanzler  Fürst  Bismarck  hob  seinerseits  noch  hervor,  daß
die  Einrichtung,  wonach  der  Reichstag  zugleich  auch  der  Landtag  für
die  besonderen  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens  sei,  nur  eine  einstweilige
  sein  könne,  aus  welcher  die  Regierung  in  Uebereinstimmung  mit
dem  Reichstage  herauszukommen  hoffe,  wenn  erst  die  elsaß-lothringischen
Abgeordneten  im  Reichstage  säßen  und  an  der  Beratung  sich  beteiligten.
Den  ganzen  Reichstag  fortgesetzt  zur  Vertretung  eines  Landes  von
1½⅛  Millionen  Einwohner  in  Anspruch  zu  nehmen,  dazu  sei  die  Zeit
des  Reichstages  zu  kostbar.  Was  aber  die  einstweilige  Befugnis  des
Bundesrates  zur  Gesetzgebung  betreffe,  so  müsse  derselbe  das  Vertrauen
in  Anspruch  nehmen,  daß  er  die  ihm  provisorisch  anzuvertrauende  Einwirkung
  auf  die  Gesetzgebung  in  den  Zwischenzeiten,  nicht  mißbrauchen
werde,  daß  er  sich  mit  dem  Reichstag,  ohne  den  er  die  politische  Thätigkeit
  ja  nicht  einseitig  fortsetzen  könne,  nicht  in  Widerspruch  setze,  daß  die
verbündeten  Regierungen  sich  dem  nicht  aussetzen,  daß  ihre  Gesamtbehandlung
  der  Gesetzgebung  in  der  Zwischenzeit,  so  wie  der  Reichstag
wieder  zusammentritt,  aus  dem  Gesichtspunkte  beurteilt  wird:  „Wie  habt
ihr  nur  dergleichen  thun  können,  nachdem  euch  die  Ansichten  des  Reichstages
  bekannt  waren“,  sondern  daß  man  sorgfältig  erwägen  werde,  was
man  nachher  vor  dem  Reichstag  werde  rechtfertigen  können.  Es  handle
sich  um  ein  Gesetz  über  ein  neues  Provisorium;  in  dieser  Bezichung
möge  man  den  verbündteten  Regierungen  und  ihren  Organen  das  Vertrauen
  gewähren,  welches  ihnen  in  anderen  ebenso  wichtigen  Angelegenheiten
  nicht  versagt  worden  ist.

Bei  der  zweiten  Beratung  wurde  der  Entwurf  fast  unverändert
angenommen,  nur  mit  Ausnahme  der  Bestimmungen,  nach  welchen  die
Scheinoptanten  von  dem  Wahlrechte  ausgeschlossen  sein  sollten.

Die  Reichsverfassung,  welche  zu  den  Aufgaben  des  neuen  Reiches
die  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen  Volkes  rechnet,  enthält  in
Artikel  41—47  wertvolle  Bestimmungen  über  die  Einheit  unseres  Eisen-