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Förderung deutscher Interessen ausüben würden. Und wenn man sonst
mit völligem Gleichmut erwarten dürfe, welcher politischen Partei
die elsässischen Abgeordneten angehören würden, so wäre es doch
nicht passend und zuträglich, eine französische Fraktion in dem
Reichstage zu sehen. Das beste und einfachste Mittel, die Verhältnisse
klar zu stellen, sei das in Borschlag gebrachte, es den Beteiligten zu
überlassen, durch Zurücknahme ihrer früheren Erklärung den Zweifel,
ob sie sich als deutsche Reichsangehörige betrachten oder nicht, zu beseitigen.
Die Reichsregierung betrachte die Vorlage als einen bedeutsamen
Fortschritt.
Der Reichskanzler Fürst Bismarck hob seinerseits noch hervor, daß
die Einrichtung, wonach der Reichstag zugleich auch der Landtag für
die besonderen Angelegenheiten Elsaß-Lothringens sei, nur eine einstweilige
sein könne, aus welcher die Regierung in Uebereinstimmung mit
dem Reichstage herauszukommen hoffe, wenn erst die elsaß-lothringischen
Abgeordneten im Reichstage säßen und an der Beratung sich beteiligten.
Den ganzen Reichstag fortgesetzt zur Vertretung eines Landes von
1½⅛ Millionen Einwohner in Anspruch zu nehmen, dazu sei die Zeit
des Reichstages zu kostbar. Was aber die einstweilige Befugnis des
Bundesrates zur Gesetzgebung betreffe, so müsse derselbe das Vertrauen
in Anspruch nehmen, daß er die ihm provisorisch anzuvertrauende Einwirkung
auf die Gesetzgebung in den Zwischenzeiten, nicht mißbrauchen
werde, daß er sich mit dem Reichstag, ohne den er die politische Thätigkeit
ja nicht einseitig fortsetzen könne, nicht in Widerspruch setze, daß die
verbündeten Regierungen sich dem nicht aussetzen, daß ihre Gesamtbehandlung
der Gesetzgebung in der Zwischenzeit, so wie der Reichstag
wieder zusammentritt, aus dem Gesichtspunkte beurteilt wird: „Wie habt
ihr nur dergleichen thun können, nachdem euch die Ansichten des Reichstages
bekannt waren“, sondern daß man sorgfältig erwägen werde, was
man nachher vor dem Reichstag werde rechtfertigen können. Es handle
sich um ein Gesetz über ein neues Provisorium; in dieser Bezichung
möge man den verbündteten Regierungen und ihren Organen das Vertrauen
gewähren, welches ihnen in anderen ebenso wichtigen Angelegenheiten
nicht versagt worden ist.
Bei der zweiten Beratung wurde der Entwurf fast unverändert
angenommen, nur mit Ausnahme der Bestimmungen, nach welchen die
Scheinoptanten von dem Wahlrechte ausgeschlossen sein sollten.
Die Reichsverfassung, welche zu den Aufgaben des neuen Reiches
die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes rechnet, enthält in
Artikel 41—47 wertvolle Bestimmungen über die Einheit unseres Eisen-