Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Um ihr daher eine ernenerte, dauerhafte Begründung zu geben, verordnen Wie 
nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
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Jede, in einer und eben derselben Munieipal- Verbindung stehende Gemeinde, 
#e mag nun aus einem Orte, ober aus mehreren einzelnen Orten, Weilern oder 
Höfen gebildet seyn, wird, gegenüber von dem Magistrate, für Gegenstande der bört- 
lchen Verwaltung durch Gemeinde-Deputirte vertreten. · 
Ki- 
Die Zahl dieser Deputirten ist in jeder Gemeinde, gleich derjenigen der Mit- 
glieder dea Magistrats, mit Einrechnung des demlelben vorsitenden Beamten- 
9. 3. 
Die Ernennung der Gemeinde" Deputirten beruht auf freier Wahl der Bür- 
gerschaft. Jeder active Bürger einer Gemeinde, obne Kücksicht auf seis Vetmögen, 
ist bei d#eser Wahl zu stimmen befugt. Nur Gaarleute, Verschwender und dieheni- 
gen, welche wegen eines Verdrechens peinlich bestrase oder in einer noch unerledig- 
ten Untersuchung verflochten sind) werden von der Abstimmung, ausgeschlossen. 
4. 4. 
Waͤhlbar zum Deputirten. ist, ohne irgend eine weitere Beschraͤnkung, jeder, 
der das #bste Jahr seines Alters hurückgelegt dat, bürgerliche Rechte in der Ge- 
meinde genießt, und bürgerliche Lasten trägt, zur Zeit seiner Ernennung niche Mit- 
glied des Magistrats ist, und diesenigen Sigenschaften besizt, von welchen das 
timmenrecht in den vorhergehenden Paragraphen abhängig gemacht ist. Wird ein 
Gemeinde-Deputirter zum Mrgliede des Ma #iistrats erwählt#so“ kann er in densel- 
ben nur nach Niederlegung seiner Stelle als Deputirter eintreten. 
9. 6. 
Bei der Wahl enetscheidet die relative Stimmen-Mehrheit, und wenn zwey- 
oder mehrere eine gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so giebt das natürliche Alter 
den PVorzug. 
#k. 6. 
4Daa Amt eines Deputirten dauert à Jahre , lndem jedes Jahr die Hälfer 
austritt. 
Nur nach Verftuß des ersten Jahres tritt eine Hälfte) und zwar bey ungerader 
Zahl die kleinere nach dem Loos aus. 
Die Wahl wird von dem ersten Orts-Vorsteber, unter Zuziehung der zweit 
altesten Magistrats-Glieder und der zwey Altesten nichr austretenden Gemeinds-= 
Deputirten vorgenommen. Das Actuariat versseht der gewöhnliche Actuar der Se 
meinds, Deputirten.
	        
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