Metadata : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

15.  Bekanntm.,  betr.  d.  Vollziehung  der  Reichsverweisung  von  Ausländern.  267

89.

Die  vollziehende  Behörde  hat  dem  Auszuweisenden  eine  Verfügung
(Zwangspaß)  zu  behändigen,  welche  enthält:

1.  Vor-  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe,  Alter,  Geburtsort,  Staatsangehörigkeit,
  den  etwa  ermittelten  ausländischen.  Wohnort  und  ein
Signalement  des  Ausgewiesenen;

2.  den  Grund  der  die  Ausweisung  veranlassenden  gerichtlichen  Bestrafung,
das  Datum  der  Ausweisungsverfügung,  die  Bezeichnung  der  ausweisenden
  und  der  vollziehenden  Behörde;

3.  die  Auflage  an  den  Ausgewiesenen,  über  eine  bestimmte  Reichsgrenzstation
  sich  in  das  Ausland  zu  begeben  und  sich  zu  diesem  Zweck
binnen  einer  bestimmten  Frist  unter  Vorlegung  des  Zwangspasses  bei
der  darin  bezeichneten  Grenzpolizeibehörde  zu  .melden,  sowie  die  Androhung,
  daß  bei  Nichterfüllung  dieser  Auflage  nach  seinem  Verbleibe
geforscht  werden  würde  und  er  im  Betretungsfalle  seine  Festnahme
und  die  Ausweisung  im  Wege  des  Transports  zu  gewärtigen  habe;

4.  den  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen  der  verbotswidrigen

Rückkehr.

Eine  Abschrift  des  Zwangspasses  ist  unter  Beifügung  der  sonstigen  Legitiınationspapiere
  des  Ausgewiesenen  der  Grenzpolizeibehörde  zu  übersenden,
welche  für  die  festgesetzte  Reichsgrenzstation  zuständig  ist.

8  10.

Die  Grenzpolizeibehörde  hat  nach  Meldung  des  Ausgewiesenen  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  er  sich  in  das  Ausland  begibt;  sie  hat,  daß  dies  geschehen,
auf  der  Abschrift  des  Zwangspasses  zu  bescheinigen  und  diese  der  vollziehenden
  Behörde  zurückzusenden.

8  11.

Erfolgt  die  Meldung  nicht  rechtzeitig,  so  ist  dies  ungesäumt  der  vollziehenden
  Behörde  mitzuteilen,  welche  wegen  Ermittelung  des  Aufenthalts
des  Ausgewiesenen  und  Herbeiführung  der  Ausweisung  im  Wege  des  Transports
  das  Geeignete  zu  veranlassen  hat.

S  12.

Wird  ein  Ausgewiesener  unter  Umständen  betroffen,  aus  welchen  sich
ergibt,  daß  er  die  in  dem  Zwangspaß  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht
erfüllt  hat,  so  ist  er  in  polizeilichen  Gewahrsam  zu  nehmen  und  demnächst
die  Ausweisung  mittels  Transports  zu  vollziehen.

Der  Transport  wird  in  dringenden  Fällen  von  der  Polizeibehörde  des
Ergreifungsortes,  sonst  von  der  derselben  vorgesetzten  Landespolizeibehörde
angeordnet.  Der  Behörde,  von  welcher  der  Zwangspaß  ausgestellt  ist,  ist  in
jedem  Falle  ohne  Verzug  Mitteilung  zu  machen.

zu  beschaffen.  \Vegen  der  entstehenden  Kosten  vgl.  $  17  Abs.  2,  (RErl.  des  preußischen
Ministers  des  Innern  vom  6.  März  1900  —  IIb  597  —  MBl.S.  138).  Überhaupt  sollen  die  mittels
Zwangspasses  Auszuweisenden,  welche  nicht  selbst  ausreichende  Mittel  besitzen,  mit  dem  erforderlichen
  Reise-  und  Zehrgelde  versehen  werden  (vgl.  RErl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern
vom  ö.  März  1902  —  IIb  4909,01  —  MBl.  S.  71  und  Anm.  7).