15. Bekanntm., betr. d. Vollziehung der Reichsverweisung von Ausländern. 267
89.
Die vollziehende Behörde hat dem Auszuweisenden eine Verfügung
(Zwangspaß) zu behändigen, welche enthält:
1. Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
den etwa ermittelten ausländischen. Wohnort und ein
Signalement des Ausgewiesenen;
2. den Grund der die Ausweisung veranlassenden gerichtlichen Bestrafung,
das Datum der Ausweisungsverfügung, die Bezeichnung der ausweisenden
und der vollziehenden Behörde;
3. die Auflage an den Ausgewiesenen, über eine bestimmte Reichsgrenzstation
sich in das Ausland zu begeben und sich zu diesem Zweck
binnen einer bestimmten Frist unter Vorlegung des Zwangspasses bei
der darin bezeichneten Grenzpolizeibehörde zu .melden, sowie die Androhung,
daß bei Nichterfüllung dieser Auflage nach seinem Verbleibe
geforscht werden würde und er im Betretungsfalle seine Festnahme
und die Ausweisung im Wege des Transports zu gewärtigen habe;
4. den Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der verbotswidrigen
Rückkehr.
Eine Abschrift des Zwangspasses ist unter Beifügung der sonstigen Legitiınationspapiere
des Ausgewiesenen der Grenzpolizeibehörde zu übersenden,
welche für die festgesetzte Reichsgrenzstation zuständig ist.
8 10.
Die Grenzpolizeibehörde hat nach Meldung des Ausgewiesenen dafür Sorge
zu tragen, daß er sich in das Ausland begibt; sie hat, daß dies geschehen,
auf der Abschrift des Zwangspasses zu bescheinigen und diese der vollziehenden
Behörde zurückzusenden.
8 11.
Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, so ist dies ungesäumt der vollziehenden
Behörde mitzuteilen, welche wegen Ermittelung des Aufenthalts
des Ausgewiesenen und Herbeiführung der Ausweisung im Wege des Transports
das Geeignete zu veranlassen hat.
S 12.
Wird ein Ausgewiesener unter Umständen betroffen, aus welchen sich
ergibt, daß er die in dem Zwangspaß ihm auferlegten Verpflichtungen nicht
erfüllt hat, so ist er in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und demnächst
die Ausweisung mittels Transports zu vollziehen.
Der Transport wird in dringenden Fällen von der Polizeibehörde des
Ergreifungsortes, sonst von der derselben vorgesetzten Landespolizeibehörde
angeordnet. Der Behörde, von welcher der Zwangspaß ausgestellt ist, ist in
jedem Falle ohne Verzug Mitteilung zu machen.
zu beschaffen. \Vegen der entstehenden Kosten vgl. $ 17 Abs. 2, (RErl. des preußischen
Ministers des Innern vom 6. März 1900 — IIb 597 — MBl.S. 138). Überhaupt sollen die mittels
Zwangspasses Auszuweisenden, welche nicht selbst ausreichende Mittel besitzen, mit dem erforderlichen
Reise- und Zehrgelde versehen werden (vgl. RErl. des preuß. Ministers des Innern
vom ö. März 1902 — IIb 4909,01 — MBl. S. 71 und Anm. 7).