Militär -Cultus, h)
enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. Das Aufgebot einer Militär-Person
braucht übrigens nur an dem Orte zu geschehen, wo der Truppentheil, zu dem sie gehört,
in Garnison steht, auch wenn sie noch kein Jahr sich daselbst befindet.
8.62. Der nach vorstehendem 8. zur Proklamirung befugte uod verpflichtete Geistliche
verrichtet, wenn der Bräutigam zu der ihm übertragenen Gemeinde gehört, auch
die Trauung, indem in den Militär-Gemeinden die Trauung ausschliesslich dem Pfarrer
des Bräutigams zusteht, und dieselbe daher, wenn zwar die Braut zur Militär-Gemeinde,
der Bräutigam aber zur Civil-Gemeinde gehört, nicht vom Militär-Prediger, sondern
vom Ciril-Geistlichen geschehen muss, es sei denn, dass letzterer dem Bräutigam ein
Dimissoriale ertheile. Ein Dimissorisle kann übrigens nur auf die Copulation,
nie auf die Proklamation sich erstrecken, indem letztere nirgends anders, als in den Gemeinden,
zu welchen der Bräutigam und die Braut gehören, geschehen darf.
. 64. Die Militär-Prediger und die mit der Seelsorge beim Militär beauftragten
evangelischen und katholischen Civil-Geistlichen dürfen keine Trauung verrichten, auch
kein Dimissoriele dazu ausfertigen, wenn ihnen nicht vorher:
a. bei einem Ofücier der Königliche Heiraths-Consens, bei einem Untersfücier
oder Soldaten der Consens seines Kommandeurs, bei einem Militär-Beamten
aber die Genehmigung der demselben vorgesetzten Militär-Behörde;
b. ein von dem Prediger der Braut ansgefertigter Bchein, dass die Proklamation
in Bezug auf sie regelmässig und ohne Einspruch geschehen;
c. weun der Bräntigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, ein Attest
des Civil-Gerichtes über die bei demselben von ihnen eidlich abgelegte Versicherung
ihres ehelosen Standes — vorgelegt worden a welche
Atteste der Prediger in seiner Kirchen-Registratur aufzubew
Zusatz. In den Kheinprovinzen, wo das Aufgebot und die Trauung durch die
Civilstandsbeamten geschieht und diesen also der Consens (Trauschein) übergeben
werden muss, haben die Militärgeistlichen, durch einen Schein dieses Beamten oder durch
Vorzeigung des Consenses selbst oder einer vidimirten Abschrift desselben, von dessen
Ertheilung sich zu überzeugen, und wie dies geschehen, in ihren Trauungs-Registern zu
vermerken. (Min. der geistl. Angel. v. 26. Juni 1332.)
8. 65. In Hinsicht der Dispensation vom öffentlichen Aufgebote kommen
in den Militär. Gemeinden die allgemeinen Bestimmungen gleichfalls zur Anwen-Für
alle zur Klasse der Unterofficiere und Soldaten gehörenden Militär-Perso-Den,
imgleichen für die mit ibnen im gleichen Range stehenden niederen Militär-Beamtien
erfolgt diese Dispensation unentgeltlich. Im Falle cines ganz nahen Ausmarsches
oder einer gefährlichen Krankheit, so wie im Felde und überhaupt unter Umständen,
welche die Anwendung der, in Hinsicht des öffentlichen Aufgebotes oder der
olung einer Dispensation bestehenden allgemeinen Vorschriften unthunlich machen,
ist der Militär-Vorgesetzte des betreffenden Predigers, nach vorheriger sorgfältiger Prüfang
der Umstände und Verhältnisse, dis Dispensation zu ertheilen befugt.
8. 66. Wenn die auf ‚bestimmte Zeit beurlaubten oder die auf kürzere Zeit als
ein Jahr nach einem anderen Orte kommandirten und daher, nach 88.37 bis 40 fortwährend
zur Gemeinde ihres Truppentheils gehörenden Individuen sich am Orte ihres
Urlaubs oder Konımandos verheirathen wollen, so bedürfen sie dazu eines Dimissoriale
von Seiten ihres kompetenten Militär-Predigers, oder des mit der Seelsorge für sie beauftragten
evangelischen oder katholischen Civil-Geistlichen, welches dieser ihnen jedoch
erst nach von ihm in seiner Kirche geschehenen Aufgebote ertheilen .
7. Die im 8. 37 Rekruten bedürfen zwar, weil si
noch keiner Militär-Gemeinde angehören, bei ihrer Verheirathung weder eines aufge,
botes in der Militär-Kirche, noch eines Dimissoriale von dem Militir-Prediger, zu dessen
Gemeine ibr Truppentheil gehört, wohl aber eines Heiraths-Consenses von
Seiten des Landwchr-Bataillons-Kommandeurs, in dessen Bezirk ihre Heimath sich befindet.
Kein Prediger darf daher, bevor ihm dieser Consens vorgezeigt worden ist, einen
solchen Rekruten proklamiren oder gar kopuliren. Für die Individuen der Kriegs-Reserve
und des beurlaubten Theiles der Landwehr ist dagegen zu ihrer Verheirathung
ein militärischer Heiraths-Consens nicht erforderlich.
%. 68. Da übrigens die Militär- Befehlshaber, bei Ertheilung des Heiraths-Consenses,
nur zu prüfen haben, ob die Heirath in militärischer Beziehung zulässig ist, nicht
aber, ob sie es auch in Hinsicht der übrigen gesetzlichen Erfordernisse ist, sondern
letzteres ganz allein dem kopulirenden Geistlichen obliegt, so folgt daraus, dass dieser
sich davon ohne ‚Rücksicht auf den etwa ertheilten Heiraths-Consens, die Ueberzeugung
ie, ausser diesem Consense, wo derseibe nach Vorstehendem erforderlich
ist, zur ar Treuung gesetzlich nöthigen Dokumente, ala: Taufschein, Einwilligung
der Eltern oder der rormundschaftlichen Behörde, Auseinandersetzung
mit Kindern einer früheren Ehe, Todtenschein des ersten Gat-