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samkeit tritt, die Geschäfte, welche derselben bisher uͤbertragen gewesen sind, und
zwar die Abnahme der Rechnungen an die Ober-Rechnungskammer, die übrigen Geschaͤfte:
aber an diejenigen Behörden überwiesem: werden, zu deren Ressort dieselben
nach Maßgabe der menen Organisation gehören. "%
IIrn gleicher Art söllen die Rechnungskammern: bei allen uͤbrigen Sectionen in
den Ministerien aufser Wirksemkeit gesetzt werden
K+ 8:. Die Ober · Rechnurigskammer soll hre Geschaͤfte mit Abnahme der
Rechnungen für das Etats-Jahr 184 3 beginnen, zwischen welchem und den Vor-Jahren
Wir, hiermit eine gaͤnzliche Kremnuns verordnen, damit dieselben, durch die
Abnahme der älteren Rechnungen, nicht in der Revision und in der Bearbeitung
von jenen über die gegenwörtige und fortschreitende Verwaltung gehindert werden.
+. 33. Wir obehalten Uno vor, zur Abnahme der aus den fruͤheren Jahren
unerledigt gebliebenen ruͤckstaͤndigen Rechnungen eine besondere Behoͤrde zu constituiren,
abgr deren Einrichtung Wir. unperzüglich. verfügen, und guch diejenigen Staatsdfener
benennen werden, auc.) FeGeg. * dieselbe zusammeeizüsetzen beabsichtigen.
„Gegebeu. tun, cen ib. oveniber er
ulerleichnet) W i * e m.
1%.= 1% *47 Aut Vescil des Königs:
Der Staats-Sekretär
(Uunterzeichnet) Vellnagel.