Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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samkeit  tritt,  die  Geschäfte,  welche  derselben  bisher  uͤbertragen  gewesen  sind,  und
zwar  die  Abnahme  der  Rechnungen  an  die  Ober-Rechnungskammer,  die  übrigen  Geschaͤfte:
  aber  an  diejenigen  Behörden  überwiesem:  werden,  zu  deren  Ressort  dieselben

nach  Maßgabe  der  menen  Organisation  gehören.  "%
IIrn  gleicher  Art  söllen  die  Rechnungskammern:  bei  allen  uͤbrigen  Sectionen  in

den  Ministerien  aufser  Wirksemkeit  gesetzt  werden

K+  8:.  Die  Ober  ·  Rechnurigskammer  soll  hre  Geschaͤfte  mit  Abnahme  der
Rechnungen  für  das  Etats-Jahr  184  3  beginnen,  zwischen  welchem  und  den  Vor-Jahren
  Wir,  hiermit  eine  gaͤnzliche  Kremnuns  verordnen,  damit  dieselben,  durch  die
Abnahme  der  älteren  Rechnungen,  nicht  in  der  Revision  und  in  der  Bearbeitung
von  jenen  über  die  gegenwörtige  und  fortschreitende  Verwaltung  gehindert  werden.

+.  33.  Wir  obehalten  Uno  vor,  zur  Abnahme  der  aus  den  fruͤheren  Jahren
unerledigt  gebliebenen  ruͤckstaͤndigen  Rechnungen  eine  besondere  Behoͤrde  zu  constituiren,
abgr  deren  Einrichtung  Wir.  unperzüglich.  verfügen,  und  guch  diejenigen  Staatsdfener

benennen  werden,  auc.)  FeGeg.  *  dieselbe  zusammeeizüsetzen  beabsichtigen.
„Gegebeu.  tun,  cen  ib.  oveniber  er

ulerleichnet)  W  i  *  e  m.

1%.=  1%  *47  Aut  Vescil  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär
(Uunterzeichnet)  Vellnagel.