III. Instruktion v. 10. März 1873. 373
die Stimmzettel aus der Wahlurne und läßt dieselben zunächst
uneröffnet durch einen Stimmzähler zählen. Ergiebt sich dabei
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls
festzustellenden Zahl der nach dem Abstimmungsvermerke in
der Wählerliste (Nr. 18) abgegebenen Stimmzettel, so ist dieses
nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen in dem Protokolle anzugeben.
20. Sodann eröffnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel
einzeln, verliest die darauf verzeichneten Namen und ein Stimmzähler
zählt dieselben laut.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten
in das Protokoll auf und vermerkt neben demselben jede dem
Kandidaten zufallende Stimme. In gleicher Weise führt einer
der Stimmzähler eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste
beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande,
den Stimmzählern und dem Protokollführer zu unterschreiben und
dem Protokolle beizufügen ist.
21.) Ungültig sind:
a) Stimmzettel, welche ungestempelt sind;
b) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen
enthalten; »
o)Stimmzettel,auswelchendiePersondesGewähltennicht
unzweifelhaft zu erkennen ist;
d) Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der
Name einer nicht wählbaren Person bezeichnet ist.
22. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel
entscheidet vorläufig der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit
seiner Mitglieder.
23. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach Nr. 21
einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigefügt,
in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungetigkeitsertlärung
erfolgt ist. Die ungültigen Stimmen kommen
ei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung.
24.) Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach Nr. 22
dem Protokolle bechußügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier
einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis
der Landrath durch Kreisblatt-Bekanntmachung die Vernichtung
derselben anordnet (8. 113. der Kreisordnung).
25. Als gewählt ist Derjenige zu betrachten, welcher die ab-—
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*) Geändert durch § 3 des Wahlreglements.