Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

III.  Instruktion  v.  10.  März  1873.  373

die  Stimmzettel  aus  der  Wahlurne  und  läßt  dieselben  zunächst
uneröffnet  durch  einen  Stimmzähler  zählen.  Ergiebt  sich  dabei
auch  nach  wiederholter  Zählung  eine  Verschiedenheit  von  der  ebenfalls
  festzustellenden  Zahl  der  nach  dem  Abstimmungsvermerke  in
der  Wählerliste  (Nr.  18)  abgegebenen  Stimmzettel,  so  ist  dieses
nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung  Dienlichen  in  dem  Protokolle  anzugeben.


20.  Sodann  eröffnet  der  Wahlvorsteher  die  Stimmzettel
einzeln,  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen  und  ein  Stimmzähler
  zählt  dieselben  laut.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten
in  das  Protokoll  auf  und  vermerkt  neben  demselben  jede  dem
Kandidaten  zufallende  Stimme.  In  gleicher  Weise  führt  einer
der  Stimmzähler  eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste
  beim  Schlusse  der  Wahlhandlung  von  dem  Wahlvorstande,
den  Stimmzählern  und  dem  Protokollführer  zu  unterschreiben  und
dem  Protokolle  beizufügen  ist.

21.)  Ungültig  sind:

a)  Stimmzettel,  welche  ungestempelt  sind;

b)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen

enthalten;  »
o)Stimmzettel,auswelchendiePersondesGewähltennicht
unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;
d)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  ein  Name  oder  der
Name  einer  nicht  wählbaren  Person  bezeichnet  ist.

22.  Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel
entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand  nach  Stimmenmehrheit
seiner  Mitglieder.

23.  Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  nach  Nr.  21
einer  Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft  hat,  werden
mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem  Protokolle  beigefügt,
in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  aus  denen  die  Ungetigkeitsertlärung
  erfolgt  ist.  Die  ungültigen  Stimmen  kommen

ei  Feststellung  des  Wahlergebnisses  nicht  in  Anrechnung.

24.)  Alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  nach  Nr.  22
dem  Protokolle  bechußügen  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier
einzuschlagen  und  zu  versiegeln,  und  so  lange  aufzubewahren,  bis
der  Landrath  durch  Kreisblatt-Bekanntmachung  die  Vernichtung
derselben  anordnet  (8.  113.  der  Kreisordnung).

25.  Als  gewählt  ist  Derjenige  zu  betrachten,  welcher  die  ab-—

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*)  Geändert  durch  §  3  des  Wahlreglements.