Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

172  Sichernng  und  Beitreibung  der  ärarialischen  sog.  Holzgelder.

Nr.  2).  Liegt  ein  vollstreckbares  reutamtliches  Ausstandsverzeichniß  vor,
so  dürfte  wohl  die  Frage,  ob  (in  einer  Holzgeldforderung)  die  Voraussetzungen
  für  seine  Erlassung  gegeben  waren,  der  Nachprüfung  durch  das
Vollstreckungsorgan  entrückt  sein  (vgl.  die  in  anderer  Sache  ergangene
Entsch.  des  Obersten  Gerichtshofs  in  Civils.  Bd.  7  S.  609;  v.  Kahr,
Gemeindeordnung  Bd.  1  S.  588  Nr.  8).

2)  Der  bisherige  Rechtszustand,  wonach  Zwangsvollstreckung  in  unbewegliches
  Vermögen  durch  Eintragung  einer  Zwangshypothek  auf  Grund
rentamtlicher  Ausstandsverzeichnisse  stattfand  (Art.  40  Subh.-Ordn;
Ortenau-Heule  a.  a.  O.  S.  508;  vgl.  Becher,  Landcivilrecht  Bd.  2
S.  1275  und  1335)  besteht  mit  der  bereits  durch  Art.  56  Abs.  1  AG.
z.  GLO.  und  B3V.  gegebenen  Modifikation  (Betrag  über  300  Mk.)
auch  gegenwärtig  und  nach  Grundbuchanlegung,  (8  866  CPO.)  unverändert
  fort.

Während,  wie  erwähnt,  das  administrative  Vollstreckungsrecht  in  §  3
EG.  z.  CPO.  reichsrechtlich  anerkannt  ist,  (ogl.  Petersen-Anger,  Komm.
z.  CPO.,  4.  Aufl.  Bd.  2  S.  430  Nr.  2),  wird  in  §  801  (als  706  Abs.  1)
CPOD.  die  Landesgesetgebung  ermächtigt,  auf  Grund  anderer,  als  civilprozessualer
  Schuldtitel,  z.  B.  verwaltungsgerichtlichen  Bescheide,  rentamtlichen
  Ausstandswverzeichnisse,  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  zuzulassen.
Auf  diesen  Vorbehalten  beruhen  bekanntlich  Art.  4  ff.  Bayr.  AG.  z.  CPO.  und
KO.  Hienach  wird  die  von  den  Verwaltungsbehörden  und  Finanzbehörden
ausgehende  Zwangsvollstreckung,  bei  welcher  civilprozessnale  Vollstreckungsmittel
  zulässig  sind  (Art.  6  AG.  z.  CP.),  entweder  durch  die  eigenen
Organe  der  genannten  Behörden  (Krais,  Handbuch  Bd.  1  S.  86;  VG.=Ges.
  vom  8.  August  1878  Art.  46;  Vollz.-Vorschr.  hiezu  vom  25.  Juni
1901  8  43;  Finanz-Min.-Bek.  vom  27.  September  und  3.  November  1879)
oder,  wie  bei  Forderungspfändung  und  Immobiliarexekution,  unter  Mitwirkung
  der  Gerichte  bethätigt  (Art.  7  Abs.  1  AG.  z.  CPO.;  vgl.  Krais,
Komm.  z.  VG.-Ges.  S.  207;  v.  Kahr,  Gemeindeordnung  Bd.  1  S.  855  ff;
Schierlinger  a.  a.  O.  S.  44;  Heule-Habel,  AG.  z.  CPO.,  2.  Aufl.
Nr.  2  zu  Art.  7).  Es  ist  nicht  ersichtlich,  warum  für  die  Zwangshypothek
eine  Ausnahme  bestehen  sollte.  Der  Behauptung  auf  S.  62  dieser  Bl.,
daß  Schuldtitel  gemäß  §  866  CP0O.  nur  jene  der  Civilprozeßordnung  sein
könnten,  weil  §  866  „seine  Stelle  im  8.  Buche  der  CPO.  hat“,  dürfte
daher  entgegen  zu  halten  sein,  daß  auch  §  801  ebenda  seine  Stelle  hat,
das  in  der  genannten  Abhandlung  vermißte  Landesgesetz  ist  in  Art.  4,  6,
7  Abs.  1  Satz  2  des  AG.  z.  CPO.  und  KO.  zu  finden  (vgl.  v.  Jakubezky
  bei  Becher,  Materialien  IV.  V  Bd.  1  S.  573  oben).