172 Sichernng und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
Nr. 2). Liegt ein vollstreckbares reutamtliches Ausstandsverzeichniß vor,
so dürfte wohl die Frage, ob (in einer Holzgeldforderung) die Voraussetzungen
für seine Erlassung gegeben waren, der Nachprüfung durch das
Vollstreckungsorgan entrückt sein (vgl. die in anderer Sache ergangene
Entsch. des Obersten Gerichtshofs in Civils. Bd. 7 S. 609; v. Kahr,
Gemeindeordnung Bd. 1 S. 588 Nr. 8).
2) Der bisherige Rechtszustand, wonach Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen durch Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund
rentamtlicher Ausstandsverzeichnisse stattfand (Art. 40 Subh.-Ordn;
Ortenau-Heule a. a. O. S. 508; vgl. Becher, Landcivilrecht Bd. 2
S. 1275 und 1335) besteht mit der bereits durch Art. 56 Abs. 1 AG.
z. GLO. und B3V. gegebenen Modifikation (Betrag über 300 Mk.)
auch gegenwärtig und nach Grundbuchanlegung, (8 866 CPO.) unverändert
fort.
Während, wie erwähnt, das administrative Vollstreckungsrecht in § 3
EG. z. CPO. reichsrechtlich anerkannt ist, (ogl. Petersen-Anger, Komm.
z. CPO., 4. Aufl. Bd. 2 S. 430 Nr. 2), wird in § 801 (als 706 Abs. 1)
CPOD. die Landesgesetgebung ermächtigt, auf Grund anderer, als civilprozessualer
Schuldtitel, z. B. verwaltungsgerichtlichen Bescheide, rentamtlichen
Ausstandswverzeichnisse, die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen.
Auf diesen Vorbehalten beruhen bekanntlich Art. 4 ff. Bayr. AG. z. CPO. und
KO. Hienach wird die von den Verwaltungsbehörden und Finanzbehörden
ausgehende Zwangsvollstreckung, bei welcher civilprozessnale Vollstreckungsmittel
zulässig sind (Art. 6 AG. z. CP.), entweder durch die eigenen
Organe der genannten Behörden (Krais, Handbuch Bd. 1 S. 86; VG.=Ges.
vom 8. August 1878 Art. 46; Vollz.-Vorschr. hiezu vom 25. Juni
1901 8 43; Finanz-Min.-Bek. vom 27. September und 3. November 1879)
oder, wie bei Forderungspfändung und Immobiliarexekution, unter Mitwirkung
der Gerichte bethätigt (Art. 7 Abs. 1 AG. z. CPO.; vgl. Krais,
Komm. z. VG.-Ges. S. 207; v. Kahr, Gemeindeordnung Bd. 1 S. 855 ff;
Schierlinger a. a. O. S. 44; Heule-Habel, AG. z. CPO., 2. Aufl.
Nr. 2 zu Art. 7). Es ist nicht ersichtlich, warum für die Zwangshypothek
eine Ausnahme bestehen sollte. Der Behauptung auf S. 62 dieser Bl.,
daß Schuldtitel gemäß § 866 CP0O. nur jene der Civilprozeßordnung sein
könnten, weil § 866 „seine Stelle im 8. Buche der CPO. hat“, dürfte
daher entgegen zu halten sein, daß auch § 801 ebenda seine Stelle hat,
das in der genannten Abhandlung vermißte Landesgesetz ist in Art. 4, 6,
7 Abs. 1 Satz 2 des AG. z. CPO. und KO. zu finden (vgl. v. Jakubezky
bei Becher, Materialien IV. V Bd. 1 S. 573 oben).