Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

100  Die  Zukunft  des  Bayerischen  Obersten  Landesgerichis.

Das  sind  nach  §8  1,  12,  13  des  BG.,  betr.  die  Errichtung
eines  Obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom
12.  Juni  1869  (BGBl.  S.  201)  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  in  welchen  durch  die  Klage?)  ein  Anspruch

1.  gegen  einen  Kaufmann  (Art.  4  des  A.D  H.G.  B.),
aus  dessen  Handelsgeschäften  (Art.  271—276  des  A.D.
H.  G.  B.),

2.  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  A.  D.  W.  O.,

3.  aus  einem  der  nachstehend  bezeichneten  Rechtsverhältnisse
  geltend  gemacht  wird:

a)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Mitgliedern
  einer  Handelsgesellschaft,  zwischen  den  stillen
Gesellschaftern  und  dem  Inhaber  des  Handelsgewerbs,
sowie  zwischen  den  Theilnehmern  einer  Vereinigung  zum
Handelsbetriebe  (Art.  10  des  A.  D.  H.  G.  B.)  sowohl  während
des  Bestehens  als  nach  Auflösung  des  geschäftlichen  Verhältnisses,
  ingleichen  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen
den  Liquidatoren  oder  den  Vorstehern  einer  Handelsgesellschaft
  und  der  Gesellschaft  oder  den  Mitgliedern  derselben;


b)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  das  Recht
zum  Gebrauche  der  Handelsfirma  betrifft;

e)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  durch  die
Veräußerung  eines  bestehenden  Handelsgeschäfts  zwischen
den  Kontrahenten  entsteht;

d)  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prokunristen,
  dem  Handl  gten  oder  dem  Handlungsgehülfen
  und  dem  Eigenthümer  der  Handelsniederlassung,
  sowie  aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  einer
dritten  Person  und  demjenigen,  welcher  ihr  als  Prokurist
oder  H  ter  aus  einem  Handelsgeschäfte
  haftet  (Art.  50  des  .D.H.G.B.);

e)  aus  dem  Rechtsverhältnisse,  welches  aus  den

*)  „Klage“  umfaßt  hier  auch  die  Widerklage;  vgl.  §  14  Abs.  2
desselben  Gesebzes.