100 Die Zukunft des Bayerischen Obersten Landesgerichis.
Das sind nach §8 1, 12, 13 des BG., betr. die Errichtung
eines Obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom
12. Juni 1869 (BGBl. S. 201) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
in welchen durch die Klage?) ein Anspruch
1. gegen einen Kaufmann (Art. 4 des A.D H.G. B.),
aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271—276 des A.D.
H. G. B.),
2. aus einem Wechsel im Sinne der A. D. W. O.,
3. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse
geltend gemacht wird:
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern
einer Handelsgesellschaft, zwischen den stillen
Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgewerbs,
sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zum
Handelsbetriebe (Art. 10 des A. D. H. G. B.) sowohl während
des Bestehens als nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses,
ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft
und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben;
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht
zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft;
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die
Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen
den Kontrahenten entsteht;
d) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokunristen,
dem Handl gten oder dem Handlungsgehülfen
und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung,
sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer
dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist
oder H ter aus einem Handelsgeschäfte
haftet (Art. 50 des .D.H.G.B.);
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den
*) „Klage“ umfaßt hier auch die Widerklage; vgl. § 14 Abs. 2
desselben Gesebzes.