Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nibo. 11. 1 317. 6"„ 
Königlich-Württembergisches 
Stgaks= und Regierungs-Blakt. 
DSlenstag, 18. Febr. 
  
  
General-Verorbuung, dru Frucht= Aufkauf betr- d. d. 16. Febr. 161-) 
Withe'im #2c. 
Wir haben in Unseres Verordnung vom 8. Nov. v. J. Maasregeln gegen die Frucht- 
Theurung betreffend, den Stadt, und Amts-Versammlungen die Brfugniß eingerdumc, 
den Frucht-Aufkauf der Kornha#ndler in Mühlen und Privat= Häusern zu verbieten, und 
auf die öffentlichen Märkte zu beschränken. » «· 
Aus den hierauf eingekommenen Berichten haben Wir ersehen, daß von dieser Be- 
fugniß in mehreren Oberaͤmtern Gebrauch gemacht, zu Erreichung des vorgestekten Zweks 
aber maucherley sehr von einauder abweichende Verfuͤgungen getroffen worden sind. Um 
nun den Nachtheilen, welche in der gegenwaͤrtigen Zeit aus der Ungleichartigkeit der in 
den einzelnen Oberämeern in Ansehung, des Fruchr= Aufkaufs bestehenden Anordnungem 
bervorgehen können, durch gleichförmig, das Ganze umfassende Einrichcungen zu begegnen, 
verordnen Wir, wie folgt: 
7) der Frucht, Aufkauf in Mühlen und Privachäulern ist verboten- 6 
2) Ausgenommen veon diesem Verbote sind die Bäcker und Mehlhaͤndler, welche für 
ihr Gewerb, so wie diesenigen Personen, welche für ihr eigenes Bedürfniß Frucht# 
aufkaufen. Sie haben sich aber, wenn sse ausserhalb ihres Wohnorts Früuchte kaufen, 
mit obrigkeitlichen Jeugnissen darüber auszuweisen, daß sie der einzukausenden Fruch- 
te entweder für ihre Haushaltung oder für ihr Gewerbe bedürfen. 
3) Diese Jeugnisse sollen von den Orts-Vorstehern unentgeldlich ertheilt werden. Die- 
selben werden aber dafür verantwortlich gemacht, keinem von dem sie wissen, daß. 
er Handel mit Früchten treibt, ein solches Zeugniß auszustellen. 
4) Wer unter den angegebenen Bestimmungen in einem fremden Ort Frucht einkau- 
fen will, hat dem Orts= Vorsteher das vorgeschriebene Zeugniß vorzuweisen. 
5) Auf den Fruchtmärkren ist den Fruchehändlern erst alsdann zu kaufen erlauot, wenm 
zuvor die für ihr Haushaltungs-Bedürfniß, und die für ihr Bäcker= und Mohlhändler= 
Gewerbe kaufende Personen zu ihren Einkäufen hinreichende Gelegenheir gehabe haben. 
E ist daher auf jedem Fruchemarkt eine gewiße Zeir zu bestimmen, na.) wet.her
	        
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