Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Auf gleiche Weise ist der Ober- Hof. Rath die competenke Behbrde in allen Jäl- 
len, bey welchen Dienst-Verfehlungen der obgedachten Arc gegen andere Hof, 
Beamte und Diener der angezelgten Elasse, sse mögen nun Mitglieder des Ober- 
Hefraths selbst seyn oder nicht, zur Sprache kommen. 
Der Ober-Hof-Rath ist für solche Fälle ermächtigt, die erforderliche Unterfu- 
chung einem von seiner Wahl abhängenden Königl. Beamten zu übertragen, und 
kann nach pflichtmäßigem collegialischen Erachten die Entlassung des Schuldigen 
aussprechen, hat Sr. Königl. Maj. aber diese Verfügung vor ihrem. Vollzuge 
zur Bestarigung vorzulegen. 
IV.) So wie nun Se. Königl. Mas. ehne den auf eine solche unparcheyische Unter- 
suchung gegründeten Cellegial, Antrag des Geheimen Rarhs oder des Ober Hof- 
Naths miemals die Entlassung (Dimisson) gegen einen Ihrer Dber-Hofbsamten 
oder Deener der oben bezeichneten höheren Classen verfügen werden: So behalren 
Sich Allerhöchst Sie dagegen vor) seden derselben, unter Beybehaltung der 
Hälfte des von ihm bezogenen Dienst= Einkommens, nach freyer Willkühr entwe- 
der aus Ihren Hof-Diensten ganz zu entfernen, oder auf eine andere Stelle ohe 
e Verkürzung seines Gehalts zu versehen. Stuttgart, den 20. Dec. 1816. 
Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer Rat#. 
Die bberhandnchmende Auswanderungssacht betreffend. 
Die seit einiger Zeit in mehreren Gegenden sich zeigende Auswanderungssucht 
scheint neuerlich in einem solchen Grade zuzunehmen, daß sie nicht nur dem Soaat ver- 
derblich zu werden, sondern auch eine große Anzahl von Staatsbuͤrgern samt ihren Fa- 
milien in unabsehbares Elend zu versenken droht. 
So wenig man gemeknt ist, densenigen, welche durch Veränderung ihres Wchn- 
orts in der gesetzlichen Ordnung ihr Schicksal zu verbessern Gelegenheic finden, ein Hin- 
derniß in den Weg zu legen: so sehr ist es doch die Pfliche seder gurgesiunten Obrigkeit, 
ibre Angehdrigen vor Schricten zu wannen, bei welchen ste same den Ihrigen das 
Oofer ihrer verkehrten Ansichten, ihrer Leicheglaubigkeit oder ihrer Unbesonnenheit werden. 
Schon diesenigen, welche in Hinsicht auf eine Niederlassung in einem benachbar- 
ten Srtaace ihr angebohrnes Bürger= und Unterthanen- Recht aufkünden, ohne zuvor der 
Aufnahme in dem neuen Wohnort versschert zu seyn, Wachen sich eines nicht zu reche- 
fertigenden Leichesinnes, schuldig, wenn sie auf solche Art ihren ganzen bürgerlichen 
Rechts iustand aufs Spiel setzen, und, da sowohl dltere als neuere Verordnungen es 
den obrigkeitlichen Srellen zur Pflicht machen, die Wiederaufnahme solcher Ausgewan- 
derten auf keine Weise zu begünstigen: se haben sse es ssch selbst zuzuschreiben) wenn ste 
ahne Nachsiche als murhwillige Vaganten behandelst werden. · 
Norh unentschuldbarer abet sind die vielen Emigranten, welche eine Heimath in 
gonz entfernten Staaten suchen, deren Lage, natürliche Beschaffenheit und bürgerliche 
Verhältmiste ste entweder gar nicht oder nur aus ganz unbestimmten und unzuverläßigen 
Nachrichten kennen, und die es nicht einmal einer reifern Ueberlegung werth finden, 
welchen Gefahren und Bedrängnissen sie sich, ihre Weiber und ihre zum Theil noch
	        
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